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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.11.2015, Az.: B 8 SO 73/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32003
Aktenzeichen: B 8 SO 73/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 18.05.2015 - AZ: L 20 SO 467/13

SG Aachen - AZ: S 20 SO 98/13

BSG, 10.11.2015 - B 8 SO 73/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 73/15 B

L 20 SO 467/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 20 SO 98/13 (SG Aachen)

1. ........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

2. ........................................,

3. ........................................,

Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen,

Prozessbevollmächtigter: ..............................................,

gegen

StädteRegion Aachen,

Zollernstraße 10, 52070 Aachen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2015 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Gewährung von Sozialhilfeleistungen in Rechtsnachfolge für die verstorbene Mutter der Beschwerdeführer. Dies hat die Beklagte abgelehnt; die dagegen erhobene Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 1.10.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 18.5.2015).

2

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, die zunächst nur der Kläger eingelegt und der sich die Klägerinnen (zu 2 und 3) mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27.10.2015 "angeschlossen" haben, wird vorgebracht, schon die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des LSG sei falsch und unvollständig. Zudem sei die Mutter schon vor ihrem Tod dement gewesen, sodass sie einen Bestattungsvorsorgevertrag nicht habe abschließen können. Ein Barbetrag von 2600 Euro reiche für eine würdige Bestattung jedoch nicht aus. Zudem habe das LSG zu Unrecht Verschuldenskosten verhängt.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind schon deshalb unzulässig, weil die Kläger überhaupt keine Zulassungsgründe benannt haben. Deshalb ist ohne Bedeutung, dass die Beschwerden der Klägerinnen zu 2 und 3, die sich erst deutlich nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerde des Klägers "angeschlossen" haben, schon wegen Fristversäumnis als unzulässig zu verwerfen sind. Der Senat konnte ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.

4

Wollten die Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend machen, würde es zu ihrer schlüssigen Darlegung an der hinreichenden Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fehlen, die dem Senat die Prüfung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage erst ermöglichen würde. Dem Vorbringen kann auch bei wohlwollender Auslegung nicht entnommen werden, welche Leistungen überhaupt begehrt werden, geschweige denn, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zur Beantwortung des Gerichts gestellt werden könnte. Soweit die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen sein sollte, dass die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch sei, vermag dies die Revisionsinstanz jedenfalls nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Die Behauptung sonstiger Zulassungsgründe (Verfahrensmangel, Divergenz) kann dem Vortrag erst recht nicht entnommen werden.

5

Soweit sie sich schließlich gegen die Kostenentscheidung des LSG wenden, ist ein Zulassungsgrund ebensowenig geltend gemacht. Ohnedies könnte allein wegen der Kostenentscheidung die Revision nicht zugelassen werden, wenn es, wie ausgeführt, bereits an der Zulässigkeit der Beschwerde in der Hauptsache mangelt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 54; SozR 4-1500 § 192 Nr 1).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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