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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.11.2014, Az.: B 13 R 295/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27826
Aktenzeichen: B 13 R 295/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 23.07.2014 - AZ: L 2 R 4489/13

SG Freiburg - AZ: S 22 R 6182/10

BSG, 10.11.2014 - B 13 R 295/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 295/14 B

L 2 R 4489/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 22 R 6182/10 (SG Freiburg)

.........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. November 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden, den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.7.2014. Er rügt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Seine Begründung vom 28.10.2014 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

3

Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002, SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Der Kläger bezeichnet folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam: "Verstößt § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI gegen Art. 14 GG, Art. 3 GG?"

5

Der Kläger hat schon die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht aufgezeigt. Er selbst weist in seiner Beschwerdebegründung auf das Urteil des BSG vom 31.1.2008 (B 13 R 23/07 R) hin, in dem der Senat entschieden hat, dass die Vorschrift des § 96a Abs 3 S 3 SGB VI mit dem GG, insbesondere der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 S 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG), vereinbar ist (aaO - Juris RdNr 37 ff; s auch Senatsentscheidungen vom 26.6.2008 - BSGE 101, 92 [BSG 26.06.2008 - B 13/4 R 49/07 R] = SozR 4-2600 § 96a Nr 11, RdNr 27; vom 21.8.2008 - SozR 4-2600 § 96a Nr 12 RdNr 24; vom 25.2.2010 - B 13 R 130/08 R - Juris RdNr 19). Hiervon ausgehend hätte der Kläger unter substanzvoller Auseinandersetzung mit der Argumentation in dieser Entscheidung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu Art 14 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG aufzeigen müssen, dass insoweit noch weiterhin bzw erneuter Klärungsbedarf bestehe. Hieran fehlt es. Allein die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsansicht reicht zur Darlegung der (weiteren) Klärungsbedürftigkeit iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht aus.

6

Im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung zur Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage im Fall des Klägers keinerlei Ausführungen.

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Oppermann
Kaltenstein

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