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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.10.2014, Az.: B 1 KR 127/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24021
Aktenzeichen: B 1 KR 127/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 03.09.2014 - AZ: L 5 KR 404/13

SG Augsburg - AZ: S 10 KR 360/12

BSG, 10.10.2014 - B 1 KR 127/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 127/14 B

L 5 KR 404/13 (Bayerisches LSG)

S 10 KR 360/12 (SG Augsburg)

........................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

AOK Bayern - Die Gesundheitskasse,

Carl-Wery-Straße 28, 81739 München,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Oktober 2014 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hat mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 7.9.2014 selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen LSG vom 3.9.2014, ihm zugestellt am 6.9.2014, eingelegt. Das weitergeleitete Schreiben ist am 25.9.2014, sein weitergeleiteter Antrag vom 28.9.2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts am 6.10.2014 beim BSG eingegangen.

II

2

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Voraussetzung der PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden, es sei denn, der Kläger war hieran ohne Verschulden verhindert (vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2007 - B 1 KR 80/07 B - mwN; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die einmonatige Beschwerdefrist endete nach § 160a Abs 1 S 2 SGG iVm § 64 Abs 2 sowie § 63 Abs 2 SGG und §§ 180, 182 ZPO am 6.10.2014. Der Kläger hat die Erklärung bis heute nicht beim BSG auf dem vorgeschriebenen Formular eingereicht.

3

Die Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen; damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG).

5

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann

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