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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.10.2014, Az.: B 10 ÜG 10/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24913
Aktenzeichen: B 10 ÜG 10/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 21.07.2014 - AZ: L 37 SF 20/14 EK AS

BSG, 10.10.2014 - B 10 ÜG 10/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 10/14 S

L 37 SF 20/14 EK AS (LSG Berlin-Brandenburg)

......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Brandenburg,

vertreten durch die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg,

Försterweg 2 - 6, 14482 Potsdam,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Vizepräsidenten Prof. Dr. S, des Richters O und des Richters Dr. R ist unzulässig.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 21.7.2014 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer seines Verfahrens vor dem SG Frankfurt/Oder (S 20 AS 319/11) abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 27.7.2014 "sofortige Beschwerde" eingelegt.

2

Der Kläger hat mit Schreiben vom 21.9.2014, eingegangen beim BSG am 23.9.2014, den Vizepräsidenten Prof. Dr. S, den Richter O und den Richter Dr. R als befangen abgelehnt und folgenden Antrag gestellt: "1. § 42 ZPO - Befangenheitsanträge gegen die Ri. S, O, R Schlegel, Othmer, Röhl Art 97 GG, § 1 GVG dem Gesetz unterworfen, mißbrauchen ihre Richterämter, beugen geltendes Gesetz §§ 1, 201 Abs 2 GVG, §§ 127 Abs 2, 511, 567 ZPO, erklären gesetzlich zulässiges Rechtsmittel - sofortige Beschwerde - im Beschluß vom 10.9.14 B 10 ÜG 7/14 S durch dreiste LÜGEN als Zitat : 'nicht statthaft und unzulässig', sind KEIN Art 6 MRK auf Gesetz beruhendes Gericht. Sie verwehren geltendes Recht. Art 20 Abs 4 GG".

II

3

1. Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Vizepräsidenten Prof. Dr. S, des Richters O und des Richters Dr. R ist unzulässig, sodass eine Entscheidung des Senats unter Beteiligung der abgelehnten in dieser Sache geschäftsverteilungsplanmäßig befassten Richter zu treffen ist (vgl zB BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 6; BSG Beschluss vom 16.2.2001 - B 11 AL 19/01 B - Juris). Das Gesuch ist rechtsmissbräuchlich, denn die Prüfung setzt keine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richter voraus und ist deshalb keine Entscheidung in eigener Sache (vgl BVerfGK 5, 269, 281 f = NJW 2005, 3410, 3412 [BVerfG 02.06.2005 - 2 BvR 625/01]); ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr entbehrlich. Erkennbarer Anlass des Gesuchs ist lediglich, dass die Richter mit dem Beschluss vom 10.9.2014 (B 10 ÜG 7/14 S) eine für den Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung getroffen haben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten ausschließlich Verunglimpfungen, die keinen erkennbaren Bezug zu dem Streitgegenstand aufweisen. Zudem ist der Richter Dr. R am hiesigen Verfahren nicht beteiligt.

4

2. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

5

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG).

6

4. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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