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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.09.2015, Az.: B 12 KR 10/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28150
Aktenzeichen: B 12 KR 10/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 04.08.2015 - AZ: L 5 KR 341/15 RG

SG Landshut - AZ: S 4 KR 20/15 ER

BSG, 10.09.2015 - B 12 KR 10/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 10/15 S

L 5 KR 341/15 RG (Bayerisches LSG)

S 4 KR 20/15 ER (SG Landshut)

.........................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegner.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. August 2015 (L 5 KR 341/15 RG) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M, M, zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den zuvor genannten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 13.8.2015, das nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG am 21.8.2015 eingegangen ist, "Rechtsbeschwerde nach § 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG, (...)" gegen den Beschluss des Bayerischen LSG vom 4.8.2015 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG eine "sofortige Beschwerde" des Antragstellers gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des LSG vom 14.7.2015 als unzulässig verworfen.

2

Das am 1.9.2015 geltend gemachte Gesuch des Antragstellers, ihm für "den Rechtsstreit" Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO abzulehnen.

3

Soweit man in dem Schreiben des unvertretenen Antragstellers vom 13.8.2015 eine Beschwerde als geltend gemachtes Rechtsmittel gegen den Beschluss des LSG vom 4.8.2015 sieht, ist diese als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß § 160a Abs 1 S 1 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Antragsteller bereits in dem Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

4

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).

5

Soweit man in dem Schreiben eine Anhörungsrüge gemäß § 178a Abs 1 SGG gegen den Beschluss des LSG vom 4.8.2015 sieht, hat hierüber das LSG zu entscheiden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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