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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.09.2015, Az.: B 12 KR 10/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28149
Aktenzeichen: B 12 KR 10/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 29.07.2015 - AZ: L 5 KR 3910/14

SG Ulm - AZ: S 5 KR 2409/13

BSG, 10.09.2015 - B 12 KR 10/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 10/15 BH

L 5 KR 3910/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 5 KR 2409/13 (SG Ulm)

.........................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Kaufmännische Krankenkasse - KKH,

Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover,

Beklagte.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm nicht unterzeichneten, am 4.9.2015 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.8.2015 für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 31.7.2015 zugestellten Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 29.7.2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Der nicht unterzeichnete Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am 31.8.2015 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 S 1 SGG, § 180 ZPO), beim BSG eingegangen. Die Erklärung hat der Kläger nicht vorgelegt, sondern in seinem Schreiben vom 19.8.2015 lediglich darauf verwiesen, dass die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen "den Akten zum ALG II-Antrag (SG Ulm/LSG Stgt) zu entnehmen" seien.

3

Der Kläger ist in den dem Beschluss des LSG beigefügten Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt worden, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht ersichtlich.

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

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