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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.07.2015, Az.: B 13 R 15/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21224
Aktenzeichen: B 13 R 15/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 06.05.2015 - AZ: L 12 SF 413/15 AB

SG Gotha - AZ: S 27 R 8024/11

BSG, 10.07.2015 - B 13 R 15/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 15/15 S

L 12 SF 413/15 AB (Thüringer LSG)

S 27 R 8024/11 (SG Gotha)

.....................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Kranichfelder Straße 3, 99097 Erfurt,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 6.5.2015 hat das Thüringer LSG die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LSG vom 14.4.2015, mit dem ein Ablehnungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen worden war, als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat dagegen mit Schriftsatz (FAX) vom 23.6.2015 an das BSG Beschwerde erhoben.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des LSG ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - abgesehen von den Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil oder -beschluss) und des § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf wurde die Klägerin bereits im Beschluss des LSG hingewiesen.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist mithin in entsprechender Anwendung des § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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