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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.05.2016, Az.: B 5 R 23/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16789
Aktenzeichen: B 5 R 23/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 16.12.2015 - AZ: L 2 R 1473/15

SG Ulm - AZ: S 14 R 3015/13

BSG, 10.05.2016 - B 5 R 23/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 23/16 B

L 2 R 1473/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 14 R 3015/13 (SG Ulm)

.......................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F. H. aus B. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 16.12.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F. H. aus B. beizuordnen. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensfehler geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Der Kläger rügt, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es dem mit Krankheit begründeten Verlegungsantrag nicht gefolgt sei (Art 103 Abs 1 GG, §§ 62, 202 SGG iVm § 227 ZPO).

8

Nach § 227 Abs 1 S 1 ZPO kann ein Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Solche Gründe sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Die Verhinderung eines vertretenen Beteiligten kommt nur dann als erheblicher Grund für eine Terminsverlegung in Betracht, wenn seine persönliche Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung unerlässlich ist und die Gründe hierfür dem Gericht substantiiert dargelegt werden (BSG Beschluss vom 5.3.2004 - B 9 SB 40/03 B - Juris RdNr 6 mwN). Der Vortrag, er - der Kläger - "legte Wert darauf, den Termin persönlich wahrzunehmen, um insoweit eine gesundheitliche Situation aus erster Hand zu schildern", genügt dafür nicht. Unabhängig davon hat der Kläger nicht dargelegt, seine Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung rechtzeitig vor dem Termin nachgewiesen zu haben (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 110 RdNr 5 mwN aus der Rspr).

9

Es fehlen zudem Darlegungen, dass auch sein Bevollmächtigter gehindert gewesen sei, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.12.2015 vor dem LSG wahrzunehmen. § 62 SGG verlangt nicht, dass der Beteiligte selbst gehört wird. Es genügt, dass er sich durch einen Bevollmächtigten Gehör verschaffen kann. Bleibt der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung aus, nachdem er einen mit Krankheit des Beteiligten begründeten Verlegungsantrag gestellt hat, so liegt kein Verlegungsgrund vor, weil der Bevollmächtigte nicht sicher mit Verlegung rechnen durfte und sein Ausbleiben deshalb nicht unverschuldet ist (vgl BSG vom 17.1.1994 - 9 BV 118/93 - Juris RdNr 2 sowie BSG vom 14.11.2005 - B 13 RJ 245/05 B - Juris RdNr 8). Der Hinweis, "eine Wahrnehmung des Termins nur durch den" Bevollmächtigten "war ausdrücklich nicht gewünscht", genügt dafür nicht.

10

Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des § 103 SGG. Er trägt vor, er habe im Schriftsatz vom 28.7.2015 einen Beweisantrag im Hinblick auf ein ergänzendes Gutachten des Herrn Dr. F. gestellt. Dieser habe mit Attest vom 20.7.2015 eindeutig diagnostiziert, dass er - der Kläger - nicht in der Lage sei, eine Tätigkeit von 6 Stunden täglich durchzuführen. "Eine Begutachtung vor allem auf orthopädischer Basis sei dringend erforderlich."

11

Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger mit diesem Vorbringen aufgezeigt hat, im Berufungsverfahren einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben. Er hat es jedenfalls versäumt darzulegen, diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben. Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie dem Kläger - regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.

12

Soweit der Kläger letztlich im Kern seines Vorbringens das Ergebnis der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) des LSG angreift, kann eine Verfahrensrüge nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG hierauf nicht gestützt werden. Auch die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Kläger für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. nicht gewährt werden (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1, § 121 Abs 1 ZPO).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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