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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.04.2015, Az.: B 13 R 112/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15004
Aktenzeichen: B 13 R 112/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 17.02.2015 - AZ: L 5 R 390/14

SG Leipzig - AZ: S 12 R 411/12

BSG, 10.04.2015 - B 13 R 112/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 112/15 B

L 5 R 390/14 (Sächsisches LSG)

S 12 R 411/12 (SG Leipzig)

...................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Georg-Schumann-Straße 146, 04159 Leipzig,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. April 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l , den Richter G a s s e r und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Sächsische LSG hat im Urteil vom 17.2.2015 einen Anspruch des 1968 geborenen Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil er noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 5.3.2015 zugestellten LSG-Urteil mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 13.3.2015 Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde kann jedoch, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils erläutert ist, wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 20.3.2015 besonders hingewiesen worden.

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung der Sache durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Oppermann

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