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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.02.2015, Az.: B 4 SF 1/15 S
Bestimmung des zuständigen Gerichts; Notwendige Streitgenossenschaft; Maßgebender Sachstand und Streitstand für die Prüfung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11422
Aktenzeichen: B 4 SF 1/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Schleswig - AZ: S 19 R 208/14

BSG, 10.02.2015 - B 4 SF 1/15 S

Redaktioneller Leitsatz:

1. Rechtsgrundlage für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG; diese setzt (negativ) für eine Zuständigkeitsbestimmung voraus, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, d.h. das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch von sich aus das zuständige Gericht bestimmen kann.

2. Diese Voraussetzung ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft i.S. von § 74 SGG, § 62 Abs. 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.

3. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG vorliegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik und dem Grundsatz der Prozessökonomie allein der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Feststellungen des anrufenden Gerichts ergebende Sach- und Streitstand zu berücksichtigen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 SF 1/15 S

S 19 R 208/14 (SG Schleswig)

1. .......................,

2. ......................,

Kläger,

Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: ...........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover,

Kurt-Schumacher-Straße 20, 38102 Braunschweig,

Beklagte.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Das Sozialgericht Hannover wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

I

1

Die Kläger begehren als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters W G weitere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger zu 1 lebt in Sch, das zum Bezirk des SG Schleswig im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen LSG gehört, die Klägerin zu 2 in L, zugehörig zum Bezirk des SG Hannover im Bezirk des LSG Niedersachsen-Bremen. Die Kläger haben - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem an den Kläger zu 1 gerichteten Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20.8.2014 - gemeinsam Klage zum SG Schleswig erhoben. Das SG hat den Vorgang nach Anhörung der Beteiligten dem BSG zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt.

II

2

Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit ist hier nicht gegeben, weil für die Kläger SGe verschiedener LSG-Bezirke zuständig sind. Für den Kläger zu 1 ist nach seinem Wohnsitz örtlich zuständig das SG Schleswig, für die Klägerin zu 2 nach ihrem Wohnsitz das SG Hannover (§ 57 Abs 1 SGG). Die nächsthöheren Rechtszüge sind mithin unterschiedliche LSGe (Schleswig-Holsteinisches LSG und LSG Niedersachsen-Bremen), sodass das gemeinschaftliche übergeordnete Gericht das BSG ist.

3

Rechtsgrundlage für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG. Diese setzt (negativ) für eine Zuständigkeitsbestimmung voraus, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, dh das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch von sich aus das zuständige Gericht bestimmen kann. Diese Voraussetzung ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann (vgl BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; BSG vom 5.4.2007 - B 12 SF 2/07 S - RdNr 3; BSG vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S; Beschluss des Senats vom 28.5.2013 - B 4 SF 1/13 S).

4

Hier sind die Kläger nach ihren Angaben Miterben und klagen als Erbengemeinschaft, sodass eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO vorliegt. Weitere Ermittlungen zu den Einzelheiten der Rechtsnachfolge hat das zur Entscheidung berufene nächsthöhere Gericht nicht anzustellen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG vorliegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik und dem Grundsatz der Prozessökonomie, allein der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Feststellungen des anrufenden Gerichts ergebende Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (BSG vom 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S).

5

Es ist sachgerecht, zum zuständigen Gericht das SG Hannover zu bestimmen. Das SG Hannover ist für den Wohnort der Klägerin zu 2 zuständig, der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des SG Hannover und es entspricht schließlich auch dem Wunsch des Klägers zu 1, den Rechtsstreit am SG Hannover zu führen.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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