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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.02.2015, Az.: B 4 AS 331/14 B
Doppelte Gewährung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs; Begrenzende Regelung; Erfüllung mehrerer Tatbestände
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11950
Aktenzeichen: B 4 AS 331/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 04.06.2014 - AZ: L 34 AS 3015/13

SG Berlin - AZ: S 206 AS 30022/11

BSG, 10.02.2015 - B 4 AS 331/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Soweit die Rechtsfrage aufgeworfen wird, ob der behinderungsbedingte Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II doppelt gewährt werden muss, ist diese nicht der Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig, weil sich die Antwort zweifelsfrei aus dem Gesetz ergibt.

2. Als Rechtsfolge regelt § 21 Abs. 4 SGB II nämlich, dass bei dem Vorliegen der im einzelnen bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen "ein" Mehrbedarf anerkannt wird.

3. Anders als in § 21 Abs. 3 SGB II fehlt in § 21 Abs. 4 SGB II eine die Höhe mehrerer Mehrbedarfe begrenzende Regelung.

4. Dies belegt, dass auch nach der Systematik des Gesetzes der behinderungsbedingte Mehrbedarf stets nur ein einziges Mal gewährt werden soll.

5. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es im Allgemeinen überhaupt möglich erscheint, verschiedene der in § 21 Abs. 4 SGB II geregelten Tatbestände nebeneinander zu erfüllen sind.

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 331/14 B

L 34 AS 3015/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 206 AS 30022/11 (SG Berlin)

..........................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg,

Rudi-Dutschke-Straße 3, 10969 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt E (B) beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X die Zahlung eines doppelten Mehrbedarfs iHv jeweils 35 vH der Regelleistung gemäß § 21 Abs 4 SGB II für die Zeit vom 1.7.2010 bis 31.5.2011. Der Beklagte lehnte eine Änderung der den streitigen Zeitraum betreffenden bindenden Bescheide ab, mit der Begründung, es sei ein Mehrbedarf wegen Behinderung durchgehend ab 1.7.2010 gewährt worden und eine doppelte Gewährung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs sehe das Gesetz nicht vor (Bescheid vom 24.6.2011; Widerspruchsbescheid vom 14.10.2011). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.11.2013). Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen (Urteil vom 4.6.2014).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt E (B) begehrt.

II

3

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

4

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten ersichtlich.

5

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht. Soweit der Kläger die Rechtsfrage aufwirft, ob der behinderungsbedingte Mehrbedarf gemäß § 21 Abs 4 SGB II doppelt gewährt werden muss, ist diese nicht der Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig, weil sich die Antwort zweifelsfrei aus dem Gesetz ergibt (hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 8a mwN). Als Rechtsfolge regelt § 21 Abs 4 SGB II nämlich, dass bei dem Vorliegen der im einzelnen bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen "ein" Mehrbedarf anerkannt wird. Anders als in § 21 Abs 3 SGB II fehlt in § 21 Abs 4 SGB II eine die Höhe mehrerer Mehrbedarfe begrenzende Regelung. Dies belegt, dass auch nach der Systematik des Gesetzes der behinderungsbedingte Mehrbedarf stets nur ein einziges Mal gewährt werden soll. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es im Allgemeinen überhaupt möglich erscheint, verschiedene der in § 21 Abs 4 SGB II geregelten Tatbestände nebeneinander zu erfüllen und ob im konkreten Fall des Klägers tatsächlich mehrerer dieser Tatbestände erfüllt sind. Dem Senat erschließt sich im Übrigen nicht, warum diese erhebliche Begünstigung der in § 21 Abs 4 SGB II genannten Personengruppe durch den Mehrbedarf eine - wie der Kläger meint - verfassungswidrige Benachteiligung eines Behinderten darstellen soll.

6

Anhaltspunkte für eine Divergenz oder einen Verfahrensmangel vermag der Senat nicht zu erkennen.

7

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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