Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.02.2015, Az.: B 12 KR 98/14 B
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Begriff der Divergenz; Abweichen abstrakter Rechtssätze
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11424
Aktenzeichen: B 12 KR 98/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 24.07.2014 - AZ: L 1/4 KR 40/13

SG Hildesheim - AZ: S 32 KR 111/12

BSG, 10.02.2015 - B 12 KR 98/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.

2. Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind.

3. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat.

4. Das LSG weicht damit nur dann i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung u.a. des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 98/14 B

L 1/4 KR 40/13 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 32 KR 111/12 (SG Hildesheim)

.................................................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .....................................................,

gegen

DAK-Gesundheit,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter K a l t e n s t e i n und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung von Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung im Rahmen der Beitragserhebung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.7.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 26.9.2014 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

Die Klägerin nimmt auf Seite 2 der Beschwerdebegründung an, das angefochtene Urteil werfe "die klärungsbedürftige und -fähige Frage nach der korrekten Interpretation und Anwendung" des Beschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11) auf.

7

Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Die Klägerin formuliert bereits keine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, sondern hinterfragt sinngemäß im Kern nur die Rechtsanwendung in ihrem Einzelfall, insbesondere die Anwendung von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Darüber hinaus setzt sie sich mit der Entscheidung des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11) insbesondere zum Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft nicht hinreichend auseinander. Soweit die Klägerin geltend macht, die Prämienzahlungen seien vom zuständigen Finanzamt nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden, legt sie nicht dar, inwieweit dieser Umstand bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich vor dem Hintergrund der Klärungsfähigkeit der Frage von Relevanz sein könnte, nachdem das LSG die vorliegende Direktversicherung aufgrund der nicht mit Rügen angefochtenen tatsächlichen Feststellungen zu den "besonderen Vereinbarungen" im Rahmen der Versicherung als "betriebliche Altersversorgung" qualifiziert hat.

8

2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den im Gesetz genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

9

Die Klägerin nimmt an, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11) ab.

10

Auch insoweit genügt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Zulässigkeitsanforderungen, weil sich die Klägerin insbesondere nicht hinreichend mit der angeführten Entscheidung des BVerfG (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11; insbesondere RdNr 13 f) auseinandersetzt und ihr nicht in der gebotenen Weise einen abstrakten Rechtssatz entnimmt, der zu einer Aussage im angefochtenen Urteil in Widerspruch stehen soll.

11

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Kaltenstein
Beck

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.