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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.02.2015, Az.: B 12 KR 10/14 BH
Angriff der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts; Behauptete inhaltliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11423
Aktenzeichen: B 12 KR 10/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Saarland - 16.07.2014 - AZ: L 2 KR 9/14

SG Saarland - AZ: S 1 KR 116/13

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 SGG

BSG, 10.02.2015 - B 12 KR 10/14 BH

Redaktioneller Leitsatz:

1. Soweit sich ein Beschwerdeführer lediglich gegen die rechtliche Würdigung eines vorprozessualen Schreibens durch das LSG wendet, macht er im Kern seines Vorbringens nur die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend.

2. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden, weil die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 10/14 BH

L 2 KR 9/14 (LSG für das Saarland)

S 1 KR 116/13 (SG für das Saarland)

................................................................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

DAK-Gesundheit,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

Beklagte.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 16. Juli 2014 (L 2 KR 9/14) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F, ..., zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

2

Durch Bescheid vom 22.2.2010 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit, dass sie einen Zusatzbeitrag gemäß § 242 SGB V erheben werde. Mit Schreiben vom 10.12.2012 beantragt der Kläger die Überprüfung des Bescheides gemäß § 44 SGB X. Hierauf antwortete die Beklagte am 2.1.2013. Am 14.1.2013 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, die das SG durch Gerichtsbescheid vom 9.12.2013 abgewiesen hat. Die dagegen gerichtete Berufung hat das LSG zurückgewiesen: Die Untätigkeitsklage sei unzulässig, weil die Beklagte den Kläger durch Bescheid vom 2.1.2013 bereits beschieden habe. Außerdem fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da im Rahmen der Untätigkeitsklage kein schutzwürdiges Ziel des Klägers erkennbar sei (Urteil vom 16.7.2014).

3

Der Kläger hat beim BSG mit Telefax vom 5.9.2014 PKH für eine einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Er macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend. Darüber hinaus verletzten die Entscheidungen der Vorinstanzen internationales Recht.

II

4

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

5

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerecht eingelegte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG führen.

6

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

7

Die Durchsicht der Akten und das umfangreiche Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 5.9.2014 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Gründe ergeben.

8

1. Ein Grund, der nach § 160 Abs 2 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, insbesondere eine über den Fall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, ist nicht ersichtlich.

9

Der Kläger ist der Auffassung, es sei nicht ersichtlich, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit ein Bescheid vorliege und wie die Beklagte über einen Antrag habe entscheiden können, der nie gestellt worden sei. Diese Fragen hätten insbesondere deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil jeder Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wissen müsse, wann seine Erklärungen als Antrag gewertet würden und wann nicht, und weil jeder Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens erkennen können müsse, wann ein Verwaltungsakt vorliege und wann nicht.

10

Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens des Klägers und unter ergänzender Berücksichtigung des Akteninhalts sind keine Anhaltspunkte für eine über den entschiedenen Fall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ersichtlich, die ein Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG mit Erfolg geltend machen könnte.

11

2. Hinweise darauf, dass das Berufungsurteil iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, sind ebenfalls nicht erkennbar.

12

Der Kläger ist der Auffassung, ua das Urteil des LSG stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9). Nach Auffassung des BSG müsse aus dem Verfügungssatz für den Betroffenen "vollständig, klar und unzweideutig" erkennbar sein, was die Behörde wolle. Dies treffe auf das Schreiben der Beklagten vom 2.1.2013 offensichtlich nicht zu.

13

Dieses Vorbringen des Klägers und der Akteninhalt bieten keine Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Divergenz, die sich im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG darlegen ließe.

14

3. Auch ist aus dem Vortrag des Klägers in seinem Schreiben vom 5.9.2014 und aus den Akten ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens nicht ersichtlich, der nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG voraussichtlich die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

15

Der Kläger rügt insoweit:

- eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör,

- eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter,

- eine Verletzung seines Justizgewährungsanspruchs,

- eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz,

- die Zurückweisung seiner Berufung durch das LSG, ohne den Streitstoff erschöpft, die erforderlichen Ermittlungen angestellt, die verfügbaren Beweismittel erhoben, sich adäquat mit seinem Sachvortrag und der Rechtslage auseinandergesetzt zu haben,

- das Fehlen einer ausreichenden Begründung,

- eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften,

- eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihm keine PKH bewilligt worden sei,

- eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verletzung der Verpflichtung eines Gerichts, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, sie in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Es sei nicht erkennbar, dass das LSG seinen Sachvortrag zur Kenntnis genommen, erwogen und bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hätte und dass das LSG sich mit Rechtsprechung und Lehre zu Verwaltungsakten - insbesondere mit der eigenen Rechtsprechung - und mit Rechtsprechung und Lehre zum internationalen Recht auseinandergesetzt hätte. Ferner sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher tatsächlichen und rechtlichen Umstände das LSG zu der überraschenden Schlussfolgerung gelangt sei, dass das Schreiben der Beklagten vom 2.1.2013 ein Bescheid sei, warum das LSG trotz der grundsätzlichen Bedeutung und trotz der ungeklärten Sach- und Rechtslage die Revision nicht zugelassen habe, und wie das LSG zu dem vorliegenden Urteil gekommen sein will vor dem Hintergrund des Urteils des LSG vom 27.7.2007.

- das Fehlen von Entscheidungsgründen, weil die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen entgegen der Darstellung des LSG entweder noch nicht beantwortet oder weil sie vom BSG bereits in seinem Sinne beantwortet worden seien, weil nicht erkennbar sei, mit welcher Begründung das LSG von seinem eigenen Urteil vom 27.7.2007 abweiche, warum und mit welcher Begründung das LSG von den Vorgaben des BSG abweiche,

- eine Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid,

- eine Verletzung der Pflicht zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und

- die ihn "überraschende" Auffassung des LSG, wonach nicht ersichtlich sei, welches schutzwürdige Ziel er mit der Untätigkeitsklage verfolge.

16

Das umfängliche Vorbringen des Klägers und der Akteninhalt lassen hinreichende Anhaltspunkte für entscheidungserhebliche Verfahrensmängel, die ein Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG erfolgreich rügen könnte, bei summarischer Prüfung nicht erkennen.

17

4. Soweit sich der Kläger insbesondere gegen die rechtliche Würdigung des Schreibens der Beklagten vom 2.1.2013 durch das LSG wendet, macht er im Kern seines Vorbringens nur die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend. Hierauf könnte aber eine durch einen Prozessbevollmächtigten erhobene und begründete Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden, weil die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl erneut BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Aus demselben Grund und insbesondere mangels Bezugs zu einem gesetzlichen Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG ist auch nicht augenfällig, infolge welcher Gesichtspunkte ein Prozessbevollmächtigter eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die vom Kläger behauptete Verletzung von Art 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stützen und die letztlich angestrebte Revisionszulassung erreichen könnte.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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