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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.12.2014, Az.: B 5 R 386/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29180
Aktenzeichen: B 5 R 386/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 01.10.2014 - AZ: L 3 R 1640/13

SG Altenburg - AZ: S 17 R 2267/08

BSG, 09.12.2014 - B 5 R 386/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 386/14 B

L 3 R 1640/13 (Thüringer LSG)

S 17 R 2267/08 (SG Altenburg)

......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Kranichfelder Straße 3, 99097 Erfurt,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 30.10.2014 (beim BSG eingegangen am 31.10.2014) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 25.10.2014 zugestellten Urteil des Thüringer LSG vom 1.10.2014 Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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