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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.12.2014, Az.: B 11 AL 75/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28470
Aktenzeichen: B 11 AL 75/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 24.10.2014 - AZ: L 8 AL 1540/14

SG Karlsruhe - AZ: S 14 AL 3835/13

BSG, 09.12.2014 - B 11 AL 75/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 75/14 B

L 8 AL 1540/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 14 AL 3835/13 (SG Karlsruhe)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Dezember 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und M u t s c h l e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Insolvenzgeld streitig. Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.3.2014). Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückgewiesen (Urteil vom 24.10.2014).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem, ihm am 31.10.2014 zugestellten Urteil hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 27.10.2014 ausdrücklich Beschwerde eingelegt. Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Mutschler

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