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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.10.2014, Az.: B 14 AS 250/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24320
Aktenzeichen: B 14 AS 250/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 15.07.2013 - AZ: L 7 AS 719/13 B ER

SG Chemnitz - AZ: S 6 AS 725/13 ER

BSG, 09.10.2014 - B 14 AS 250/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 250/14 S

L 7 AS 719/13 B ER (Sächsisches LSG)

S 6 AS 725/13 ER (SG Chemnitz)

..............................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Erzgebirgskreis, Kommunales Jobcenter Erzgebirgskreis,

Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Oktober 2014 durch den Richter Prof. Dr. B e c k e r als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. F l i n t und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2013 - L 7 AS 719/13 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 11.3.2013 wegen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Kostenübernahme von Malerarbeiten) als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 28.9.2014 beim Bundessozialgericht sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

2

In der Sache steht der Antragstellerin PKH nicht zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung). Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 SGG kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist unzulässig (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG) und war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Becker
Dr. Flint
Söhngen

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