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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.10.2014, Az.: B 11 AL 61/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25341
Aktenzeichen: B 11 AL 61/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 26.06.2014 - AZ: L 1 AL 6/14

SG Mainz - AZ: S 9 AL 205/12

BSG, 09.10.2014 - B 11 AL 61/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 61/14 B

L 1 AL 6/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 9 AL 205/12 (SG Mainz)

.....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ..........................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und M u t s c h l e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Leistungen in Höhe von 4112,64 Euro für die Zeit vom 1.12.2011 bis 30.6.2012 nach Ausfall einer Weiterbildungsmaßnahme.

2

Die Beklagte hatte dem Kläger für eine ab 1.12.2011 vorgesehene Maßnahme Leistungen für Weiterbildung bewilligt (Bescheid vom 3.11.2011). Die vorgesehene Schule teilte dem Kläger kurzfristig mit, dass der Lehrgang abgesagt werden müsse. Der Kläger teilte dies der Beklagten mit. Diese überwies dennoch Zahlbeträge gemäß dem Bewilligungsbescheid bis einschließlich Juni 2012. Nachdem das Versehen bemerkt worden war, hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Rücknahme der Bewilligungsentscheidung und Rückforderung des überzahlten Betrags an.

3

Mit Rücknahme des Erstattungsbescheids vom 11.7.2012 nahm die Beklagte die Bewilligung nach Maßgabe des § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 330 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zurück. Widerspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.3.2014 darauf hingewiesen, dass als Ermächtigungsgrundlage alternativ auch § 48 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III in Betracht komme. Der Klägerbevollmächtigte hat deren Schriftsatz zur Kenntnisnahme und ggf Stellungnahme erhalten. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26.6.2014), der Aufhebungs- und Erstattungsanspruch bestehe nach § 48 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III. Der Wechsel der Rechtsgrundlage stehe der Rechtmäßigkeit nicht entgegen; auch sei eine Ausübung von Ermessen nicht erforderlich (§ 330 Abs 3 SGB III).

4

Hiergegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz sowie Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Insbesondere sei die grundsätzliche Frage klärungsbedürftig, ob das Berufungsgericht im Urteil ohne Hinzutun der beklagten Sozialbehörde die ... angenommene Rechtsgrundlage austauschen dürfe, ohne die neue Rechtsgrundlage exakt zu benennen ... . Vorliegend habe das Berufungsgericht außer Acht gelassen, dass insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen sei. Auch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn ohne Hinweis in der mündlichen Verhandlung ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage stattfinde. Schließlich liege eine Abweichung vor.

II

5

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, einer Divergenz sowie eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.

6

1. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, muss die Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

7

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat schon die Breitenwirkung der von ihm aufgeworfenen Frage nicht dargelegt. Er hat sich auch nicht hinreichend mit der Klärungsbedürftigkeit der Frage auseinandergesetzt; denn insoweit hat das Urteil des LSG ihm bereits Rechtsprechung aufgezeigt, wonach ein Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage durch die Gerichte zulässig ist, soweit es sich jeweils um gebundene Entscheidungen handele, was sich aus § 330 Abs 2 und 3 SGB III ergebe. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass die bereits entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte.

8

2. Auch die Voraussetzungen einer Divergenz sind nicht hinreichend dargetan. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass ein Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer höchstrichterlichen Entscheidung andererseits vorliegt (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Die Beschwerde stützt sich zwar auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), von denen das Urteil des LSG abweichen soll. Es stellt aber schon keine abstrakt-generellen Rechtssätze in den Entscheidungen des BSG heraus und stellt diesen auch keine abstrakt-generellen Rechtssätze aus der Entscheidung des LSG so entgegen, dass die Abweichung deutlich wird.

9

3. Als Verfahrensmangel rügt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 Grundgesetz; § 62 SGG). Er sei erstmals im Berufungsurteil mit der Anwendung des § 48 SGB X konfrontiert worden.

10

Damit hat der Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargetan; denn er hätte aufzeigen müssen, weshalb er trotz des ihm zugegangenen Schriftsatzes der Beklagten vom 10.3.2014 durch die Entscheidung des LSG überrascht worden sein könnte.

11

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Mutschler

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