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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.09.2015, Az.: B 14 AS 173/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26205
Aktenzeichen: B 14 AS 173/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 29.04.2015 - AZ: L 15 AS 272/12

SG Osnabrück - AZ: S 33 AS 1026/10

BSG, 09.09.2015 - B 14 AS 173/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 173/15 B

L 15 AS 272/12 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 33 AS 1026/10 (SG Osnabrück)

..........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .............................................,

gegen

Jobcenter Osnabrück,

Stadthaus 2,

Natruper-Tor-Wall 5, 49076 Osnabrück,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. April 2015 - L 15 AS 272/12 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), weil zu ihrer Begründung keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet ist.

2

Soweit zunächst beanstandet wird, das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen sei seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung nicht nachgekommen, übersieht die Beschwerde, dass die damit sinngemäß erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 103 SGG sowie § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ausgeschlossen ist, soweit sie sich nicht auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne Begründung nicht gefolgt ist. Dass ein solcher Antrag von dem bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger gestellt worden und vom LSG gleichwohl unbeachtet geblieben ist, kann der Beschwerdebegründung indes nicht entnommen werden.

3

Entsprechendes gilt für die Rüge, das LSG habe vor seiner Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG auf seine Auffassung hinweisen müssen, dass es die der Verwertung einer Eigentumswohnung des Klägers entgegenstehende Einräumung eines Nießbrauchs zu Gunsten seiner Mutter als Scheingeschäft ansehen werde und deshalb die Berufung mit dem Ziel der Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als Zuschuss und nicht nur als Darlehen erfolglos bleiben müsse. Nachdem die Pflicht zur Gehörsgewährung die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht zur Mitteilung verpflichtet, welche Schlussfolgerungen sie aus den Beteiligten bekannten Tatsachen oder Beweisergebnissen ziehen bzw ziehen werden (vgl zuletzt etwa nur BSG Beschluss vom 10.7.2015 - B 13 R 170/15 B -, RdNr 7, juris mwN), hätte im Einzelnen dargetan werden müssen, inwiefern hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte und was in Kenntnis dieser Wertung vorgetragen worden wäre, das zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Auch hieran fehlt es indessen.

4

Soweit schließlich gerügt wird, das LSG habe § 12 SGB II fehlerhaft angewandt und nicht in Betracht gezogen, dass die Verwertung der Eigentumswohnung eine besondere Härte darstellen würde, fehlt es an Ausführungen, inwieweit insofern einer der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung oder der Abweichung gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 Nr 1 oder 2 SGG vorliegen könnten.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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