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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.09.2015, Az.: B 12 KR 84/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25761
Aktenzeichen: B 12 KR 84/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 17.07.2015 - AZ: L 4 KR 1203/15

SG Reutlingen - AZ: S 11 KR 882/14

BSG, 09.09.2015 - B 12 KR 84/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 84/15 B

L 4 KR 1203/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 11 KR 882/14 (SG Reutlingen)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse,

Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten und am 14.8.2015 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenem Schreiben vom 10.8.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 22.7.2015 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.7.2015 eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und mit Senatsschreiben vom 21.8.2015 ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Wegen Fristablaufs kann dieser Mangel nicht mehr behoben werden.

3

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

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