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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.07.2015, Az.: B 12 KR 30/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24145
Aktenzeichen: B 12 KR 30/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 24.02.2015 - AZ: L 5 KR 262/11

SG Nürnberg - AZ: S 7 KR 195/10

BSG, 09.07.2015 - B 12 KR 30/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 30/15 B

L 5 KR 262/11 (Bayerisches LSG)

S 7 KR 195/10 (SG Nürnberg)

...................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..................................................,

gegen

Kaufmännische Krankenkasse - KKH,

Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

Pflegekasse bei der KKH,

Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Juli 2015 durch den Richter Dr. M e c k e als Vorsitzenden sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 10.3.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 24.2.2015 mit einem am 10.4.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist aber nicht begründet worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am Montag, den 11.5.2015 abgelaufenen zweimonatigen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 S 1 iVm § 64 Abs 2 und 3, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Mecke
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

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