Beschl. v. 09.06.2015, Az.: B 9 SB 20/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 21.01.2015 - AZ: L 13 SB 116/11
SG Osnabrück - AZ: S 30 SB 64/10
BSG, 09.06.2015 - B 9 SB 20/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 9 SB 20/15 B
L 13 SB 116/11 (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 30 SB 64/10 (SG Osnabrück)
...............................................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: ...............................................,
gegen
Land Niedersachsen,
vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Landessozialamt -,
Domhof 1, 31134 Hildesheim,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.1.2015, zugestellt am 6.2.2015, mit einem am 5.3.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4.3.2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.
Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 7.5.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Eine Beschwerdebegründung erfolgte jedoch bis zum Fristablauf nicht.
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer
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