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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.06.2015, Az.: B 5 R 146/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19101
Aktenzeichen: B 5 R 146/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 26.03.2015 - AZ: L 19 R 28/15

SG Bayreuth - AZ: S 2 R 720/13

BSG, 09.06.2015 - B 5 R 146/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 146/15 B

L 19 R 28/15 (Bayerisches LSG)

S 2 R 720/13 (SG Bayreuth)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,

Wittelsbacherring 11, 95444 Bayreuth,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit Schreiben an das Bundessozialgericht vom 15.4.2015, 28.4.2015 und 5.5.2015 (jeweils Eingang) gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 26.3.2015 (dem Kläger zugestellt am 9.4.2015), mit dem dieses seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.12.2014 zurückgewiesen hatte. Die Schreiben des Klägers werden sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 26.3.2015 ausgelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

3

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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