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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.06.2015, Az.: B 13 R 141/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20047
Aktenzeichen: B 13 R 141/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 21.01.2015 - AZ: L 19 R 394/10

BSG, 09.06.2015 - B 13 R 141/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 141/15 B

L 19 R 394/10 (Bayerisches LSG)

S 16 R 225/09 (SG Nürnberg)

......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ..........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,

Wittelsbacherring 11, 95444 Bayreuth,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Antrag des Klägers, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung über März 2008 hinaus weiter zu gewähren, ist im Verwaltungsverfahren sowie vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht (LSG) erfolglos geblieben. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG vom 21.1.2015 macht der Kläger eine Abweichung des LSG von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geltend, weil das LSG seine Entscheidung damit begründet habe, dass er, der Kläger, auf die Tätigkeit eines angelernten Registrators verwiesen werden könne, während das BSG neben der Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit auch eine praktische Prüfung fordere, ob der Arbeitsmarkt verschlossen sei.

II

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.

3

Um eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügenden Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG bzw des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits aufzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.

4

Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrunds der Divergenz gehört es daher, in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des LSG abgewichen sein soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau die Abweichung bestehen soll. Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in den rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss mithin einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht hingegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich muss aufgezeigt werden, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN; Senatsbeschluss vom 20.5.2014 - B 13 R 49/14 B - Juris RdNr 10, 11). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 13.5.2015 nicht gerecht.

5

Der Kläger arbeitet bereits keine tragenden abstrakten Rechtssätze der Entscheidung des LSG einerseits und eines konkreten Urteils des BSG andererseits heraus; er behauptet lediglich, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG zur Verschlossenheit des (Teilzeit)Arbeitsmarkts nicht beachtet. Damit stellt er allein auf die - angebliche - Unrichtigkeit der LSG-Entscheidung im Einzelfall ab; die Entwicklung anderer - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichender - Kriterien bzw rechtlichen Maßstäbe durch das LSG behauptet er nicht.

6

Dass der Kläger die Entscheidung des LSG im Ergebnis für "fehlerhaft" hält, führt nicht zur Revisionszulassung (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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