Beschl. v. 09.05.2016, Az.: B 2 U 323/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 02.09.2015 - AZ: L 3 U 6/08
SG Hannover - AZ: S 36 U 181/04
BSG, 09.05.2016 - B 2 U 323/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 323/15 B
L 3 U 6/08 (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 36 U 181/04 (SG Hannover)
.....................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: ..........................................,
gegen
Landesunfallkasse Niedersachsen,
Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
beigeladen:
1. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,
Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg,
2. Unfallkasse Berlin,
Culemeyerstraße 2, 12277 Berlin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l
und beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzung der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
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