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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.05.2016, Az.: B 2 U 323/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17232
Aktenzeichen: B 2 U 323/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 02.09.2015 - AZ: L 3 U 6/08

SG Hannover - AZ: S 36 U 181/04

BSG, 09.05.2016 - B 2 U 323/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 323/15 B

L 3 U 6/08 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 36 U 181/04 (SG Hannover)

.....................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ..........................................,

gegen

Landesunfallkasse Niedersachsen,

Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,

Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg,

2. Unfallkasse Berlin,

Culemeyerstraße 2, 12277 Berlin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l

und beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

2

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzung der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll

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