Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.04.2015, Az.: B 14 AS 298/14 B
Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten; Grundsatzrüge; Abstrakt angemessener Wert aus dem Mietspiegel
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16272
Aktenzeichen: B 14 AS 298/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 19.05.2014 - AZ: L 6 AS 18/13

BSG, 09.04.2015 - B 14 AS 298/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

2. Das Bundessozialgericht hat bereits den Rechtssatz aufgestellt, dass die Rückschlüsse für den abstrakt angemessenen Wert aus den Werten des Mietspiegels zu ziehen sind, die die Wohnungsgrößen abbilden, in denen ggf. eine Ersatzwohnung in erster Linie zu suchen ist.

3. Festzustellen, wo aufgrund der Struktur des örtlichen Wohnungsmarkts dieses Ersatzsegment liegt, wo also der Schwerpunkt für einfache, aber nicht einfachste Wohnungen für eine Person liegt, obliegt den Ermittlungen des Landessozialgerichts im Einzelfall.

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 298/14 B

L 6 AS 18/13 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 34 AS 984/12 (SG Kiel)

..................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .........................................,

gegen

Jobcenter Kiel,

Adolf-Westphal-Straße 2, 24143 Kiel,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin V beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der erforderlichen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160 Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG).

2

Der Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ausreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Nach den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf der Literatur aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kapitel, RdNr 63 ff).

3

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat folgende, von ihm als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage formuliert:

"Können bei der Bestimmung eines abstrakt angemessenen Nettoquadratmeterpreises im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 SGB II aus einem qualifizierten Mietspiegel Wohnungsgrößenklassen außer Betracht gelassen werden, auf die Leistungsbezieher einer Bedarfsgemeinschaftsgröße nach dem SGB II aufgrund der Werte der Wohnraumförderungsbestimmungen verwiesen werden können?"

4

Bezüglich dieser Rechtsfrage ist die Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt. Das Bundessozialgericht hat bereits in dem vom Kläger selbst zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit in Bezug genommenen Urteil vom 13.4.2011 (B 14 AS 85/09 R, juris RdNr 25) den Rechtssatz aufgestellt, dass die Rückschlüsse für den abstrakt angemessenen Wert aus den Werten des Mietspiegels zu ziehen sind, die die Wohnungsgrößen abbilden, in denen ggf eine Ersatzwohnung in erster Linie zu suchen ist. Festzustellen, wo aufgrund der Struktur des örtlichen Wohnungsmarkts dieses Ersatzsegment liegt, wo also der Schwerpunkt für einfache, aber nicht einfachste Wohnungen für eine Person liegt, obliegt den Ermittlungen des Landessozialgerichts (LSG) im Einzelfall. Eine schlüssige Rüge im Hinblick auf fehlende Ermittlungen ist insofern nicht erhoben worden.

5

Im Übrigen wird die Entscheidungserheblichkeit der formulierten Frage für das vorliegende Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt. Es wird ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass die Nettoquadratmeterwerte in kleinen Wohnungen höher sind als in großen Wohnungen und die Einbeziehung solcher Wohnungen zu einer Erhöhung der zu berücksichtigenden Nettokaltmiete um zehn bis fünfzehn Euro führt. Insofern ist aber weder dargetan, inwieweit dieser Betrag für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren von Bedeutung ist, nachdem das LSG nach seinen Berechnungen bereits zu kalten Unterkunftskosten in Höhe von 321 Euro gegenüber ursprünglich gewährten 301,50 Euro und sodann aufgrund eines angenommenen Anerkenntnisses wegen der Kosten der dezentralen Warmwasserbereitung in Höhe von 8,60 Euro pro Monat gelangt ist. Im Übrigen hat sich der Kläger auch nicht damit auseinandergesetzt, dass die Einbeziehung von Kleinstwohnungen unter 45 qm bei der Angemessenheitsprüfung von vornherein ausgeschlossen sein kann.

6

Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Weil der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat, ist auch der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) abzulehnen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.