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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.02.2015, Az.: B 9 V 5/15 B
Zulässiges Ablehnungsgesuch; Rechtsmissbräuchliche Ablehnung aller Richter eines Gerichts
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11949
Aktenzeichen: B 9 V 5/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 11.12.2014 - AZ: L 13 VK 56/14

SG Berlin - AZ: S 46 VK 76/14

Rechtsgrundlage:

§ 60 SGG

BSG, 09.02.2015 - B 9 V 5/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich ist.

2. Die pauschale Ablehnung aller Richter des Bundessozialgerichts, ohne konkrete Befangenheitsgründe vorzubringen, die sich individuell auf einen bestimmten Richter beziehen, ist rechtsmissbräuchlich.

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 5/15 B

L 13 VK 56/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 46 VK 76/14 (SG Berlin)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Berlin,

vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin,

Sächsische Straße 28, 10707 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers und der Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden, werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 9.1.2015 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2014 mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben, dort am 14.1.2015 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Das weitergeleitete Schreiben ist am 27.1.2015 beim BSG eingegangen. Mit Schreiben vom 2.2.2015 hat der Kläger unter Hinweis auf § 42 ZPO erklärt, er habe zu dem BSG "nicht das geringste Vertrauen" und gebeten, die Sache "zurückzuverweisen" und beantragt, "auf der Grundlage § 940 ZPO - Einstweilige Verfügung" zu entscheiden.

2

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es rechtsmissbräuchlich ist. Der Kläger hat pauschal alle Richter des Bundessozialgerichts abgelehnt, ohne konkrete Befangenheitsgründe vorzubringen, die sich individuell auf einen bestimmten Richter beziehen (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10b). Der 9. Senat des BSG ist deshalb nicht gehindert, über das Befangenheitsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden (BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 8). Das Verbot der Selbstentscheidung (§ 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO) gilt insofern nicht.

3

Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals mit Schreiben des BSG ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen, da er nicht selbst zu dem vor dem BSG vertretungsbefugten Personenkreis gehört (§ 73 Abs 4 SGG).

4

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

5

Für Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fehlt es an der Zuständigkeit des BSG, sodass der Antrag auf Erlass einer "einstweiligen Verfügung" ebenfalls als unzulässig zu verwerfen war.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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