Beschl. v. 09.02.2015, Az.: B 1 KR 4/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 02.02.2015 - AZ: L 4 KR 520/14 B
SG Hannover - AZ: S 67 KR 927/11
BSG, 09.02.2015 - B 1 KR 4/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 1 KR 4/15 S
L 4 KR 520/14 B (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 67 KR 927/11 (SG Hannover)
..............................................................................................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Techniker Krankenkasse,
Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Februar 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Februar 2015 - L 4 KR 520/14 B - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das SG Hannover hat den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mit Beschluss vom 25.11.2014 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 2.2.2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 5.2.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.
Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann
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