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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.10.2015, Az.: B 12 R 24/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30830
Aktenzeichen: B 12 R 24/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 12.02.2014 - AZ: L 8 R 183/09

BSG, 08.10.2015 - B 12 R 24/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 24/14 B

L 8 R 183/09 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 17 KR 176/06 (SG Gelsenkirchen)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. ...............................................,

2. ...............................................,

3. AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse,

Kopenhagener Straße 1, 44269 Dortmund,

4. BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

5. mhplus Betriebskrankenkasse,

Franckstraße 8, 71636 Ludwigsburg,

6. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

7. BARMER GEK - Pflegekasse,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

8. mhplus BKK Pflegekasse,

Franckstraße 8, 71636 Ludwigsburg,

9. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30 518,56 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 30 518,56 Euro (einschließlich Säumniszuschläge).

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.2.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung ihres Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Allein die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 26.9.2014 auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13).

6

Die Klägerin hält die folgenden Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

"1. Wie sind atypisch stille Gesellschafter an Steuerberatungsgesellschaften mit beschränkter Haftung zutreffend sozialversicherungsrechtlich zu qualifizieren.

2. Kann das Berufungsgericht eine schuldhafte Nichtzahlung nacherhobener Beiträge in Folge einer Beitragsprüfung im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV annehmen, obwohl

a) das Sozialgericht erster Instanz nicht von einer Beitragspflicht und einem Beschäftigungsverhältnis ausging, und daher den angefochtenen Beitragsnachforderungsbescheid aufgehoben hat (B.I.2.a)),

b) dem Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil vorliegt und dadurch das fehlende Verschulden im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV durch Vorlage einer Abschrift des die Beitragspflicht ablehnenden erstinstanzlichen Urteils im Wege des Urkundsbeweises im Sinne der §§ 118 SGG, 415 und 435 ZPO, und insbesondere nach § 294 ZPO glaubhaft gemacht ist.

3. Existiert ein gesetzlicher Ausschluss des gleichzeitigen Bestandes mehrerer Versicherungspflichtverhältnisse oder des Nebeneinanders versicherungspflichtiger Beschäftigung und hauptberuflich ausgeübter selbständiger Tätigkeit (B.I.3.)."

7

Dazu führt die Klägerin ergänzend aus, die zutreffende sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Personen, die sich im Wege einer atypisch stillen Beteiligung an einem verselbstständigten Geschäftsteil einer Steuerberatungsgesellschaft mbH beteiligten, sei nach wie vor in zahlreichen Verfahren streitig. Die Klägerin verweist hinsichtlich ihrer ersten Frage auf ein Urteil des Senats zur Versicherungspflicht stiller Gesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7), in dem eine Parallele zwischen atypisch stiller Gesellschafterstellung und GmbH-Geschäftsführer verneint worden sei. Eine abschließende Entscheidung in der Sache sei damals nach Zurückverweisung an das LSG nicht ergangen. Zu den unter 2. aufgeworfenen Fragestellungen trägt die Klägerin vor, das SG habe den angefochtenen Beitragsnachforderungsbescheid der Beklagten mit der Begründung aufgehoben, es hätten keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse bestanden. Der Klägerin dürfe deshalb kein Verschulden hinsichtlich der nichtabgeführten Beiträge angelastet werden. Dies gelte auch nach Auffassung der Sozialversicherungsträger. Die Klägerin gibt Ausführungen des LSG wieder, wonach regelmäßig immer Säumniszuschläge geschuldet würden, da leichteste Fahrlässigkeit bei der Nichtentrichtung von Beiträgen genüge. Danach seien Säumniszuschläge immer zu zahlen, wenn der Arbeitgeber kein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV oder ein Verfahren nach § 28h SGB IV eingeleitet habe. Das LSG verstoße gegen - allerdings ohne Angabe der Fundstelle zitierte - Rechtsprechung des BSG zum Vorsatz bei § 24 Abs 2 SGB IV, wonach Feststellungen zum Vorliegen des inneren, subjektiven Tatbestandes zu treffen seien. Das LSG habe zudem den Akteninhalt ignoriert und mit dem Vorhalt, die Klägerin habe ihr fehlendes Verschulden auch nicht glaubhaft gemacht, §§ 294, 415 und 435 ZPO verletzt. Zu der dritten von ihr aufgeworfenen Frage verweist die Klägerin auf den Widerspruch der vom LSG getroffenen Entscheidung über abhängige Beschäftigungsverhältnisse zu den Beigeladenen zu 1. und 2. erteilten Befreiungen von der Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige und zur Leistung von Überbrückungsgeld an die Beigeladene zu 2.

8

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin damit trotz der Einbeziehung von mehreren Sachverhaltselementen in die Fragestellungen ("Steuerberatungsgesellschaften"; Ergebnisse der vorangegangenen Urteile erster und zweiter Instanz) ausreichend abstrakt-generelle Rechtsfragen - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit von konkreten revisiblen Normen des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl allgemein BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Zweifel bestehen auch deshalb, weil die Klägerin in ihrer ersten und dritten Frage schon keine konkreten (revisiblen) Normen des Bundesrechts benennt und - wie schon die Formulierung in ihrer zweiten Frage "kann das Berufungsgericht" zeigt - im Kern eine bloße inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend macht. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

9

Die Klägerin legt zudem jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der von ihr formulierten Fragen - selbst ihre Qualität als über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen unterstellt - nicht in der gebotenen Weise dar. Insbesondere genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht den oben genannten Anforderungen, weil sie sich zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit aller drei Fragen nicht hinreichend mit bereits ergangener Rechtsprechung des BSG auseinandersetzt. Der Senat hat in dem von der Klägerin zitierten Urteil zur Versicherungspflicht stiller Gesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH ausführlich Stellung genommen (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 22 ff), ohne dass sich die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung zu Frage 1 mit dem Inhalt dieser Entscheidung in Bezug auf einen nötigen rechtlichen Klärungsbedarf durch das BSG zur Rechtsfortbildung genügend befasst. Soweit die Klägerin auf Seite 10 ff der Beschwerdebegründung (unter dem Blickwinkel des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) auf dieses Urteil Bezug nimmt, handelt es sich nur um Ausführungen zur Subsumtion des streitigen Sachverhalts unter die Kriterien zur Abgrenzung von (abhängiger) Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, die das LSG vermeintlich abweichend von der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2400 § 7 Nr 7) vorgenommen habe. Zum Verschuldensmaßstab des § 24 Abs 1 S 1 SGB IV und zur Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Unkenntnis nach § 24 Abs 2 SGB IV (Frage 2) existiert ebenfalls bereits Rechtsprechung verschiedener Senate des BSG (vgl zB BSG SozR 4-2400 § 14 Nr 7 RdNr 35 f; SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 21 ff). Die Klägerin trägt nicht vor, dass und mit welchen Gründen das LSG dieser Rechtsprechung widersprochen habe oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben hätten, die allgemein eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl aber exemplarisch zu diesem Erfordernis BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Nichts anderes gilt für Frage 3: Die Klägerin beschränkt sich auf den Vortrag einer vermeintlich fehlerhaften Entscheidung des LSG, ohne bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte auch in ihrem Fall hin zu untersuchen sowie klar und in der prozessrechtlich gebotenen Weise einen fortbestehenden oder erneut aufgetretenen Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren herauszuarbeiten. Darauf, ob das LSG "richtig" entschieden hat oder nicht, kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht an.

10

Zur Klärungsfähigkeit in Bezug auf alle drei aufgeworfenen Fragen macht die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung gar keine Ausführungen, was bereits für sich genommen zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde führt. Ausführungen dazu, dass das angestrebte Revisionsverfahren auf der Grundlage der Feststellungen und der fallbezogenen sonstigen Begründung des LSG eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen - wenn man das Vorliegen solcher unterstellt - auch erwarten lässt (dazu zB allgemein BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34), fehlen.

11

2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

12

Die Klägerin trägt auf Seite 7 ff der Beschwerdebegründung vor, die angefochtene Entscheidung des LSG weiche von drei Urteilen des BSG ab (BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R -, Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7 und Urteil vom 2.5.1979 - 2 RU 93/78). Das LSG habe eine abhängige Beschäftigung festgestellt und sich dabei in Widerspruch zu der Entscheidung des Senats zur Tätigkeit von freiberuflichen Piloten (BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R) gesetzt, in der ein vergleichbarer Sachverhalt nicht zu einer Bewertung als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis geführt habe. Auch von tragenden Entscheidungsgründen des Urteils zur Versicherungspflicht stiller Gesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7) weiche das LSG ab. Das LSG stelle den Rechtssatz auf, kraft der nur schuldrechtlichen Vereinbarungen ("Schuldverhältnis mit Einlageverpflichtung als zentralem vermögensrechtlichen Aspekt") seien die Beigeladenen nicht in der Lage, Weisungen der GmbH zu verhindern. Auch liege eine Abweichung zu einem Urteil des BSG zur Tätigkeit einer stillen Gesellschafterin im Unternehmen ihres Ehemanns (BSG Urteil vom 2.5.1979 - 2 RU 93/78) darin, dass das LSG trotz seiner Feststellungen nicht erkenne, dass die Beigeladenen - wie die Klägerin des vom BSG entschiedenen Verfahrens - am Gewinn und Verlust des Unternehmens partizipierten.

13

Mit diesen Ausführungen erfüllt die Klägerin die Anforderungen an die Begründung einer Divergenz bereits deshalb nicht, weil sie keine abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellt, die der jeweils zitierten BSG-Rechtsprechung einerseits und dem angefochtenen LSG-Urteil andererseits zugrunde gelegt sind. Dies gilt auch für die Formulierung "kraft der nur schuldrechtlichen Vereinbarungen ("Schuldverhältnis mit Einlageverpflichtung als zentralem vermögensrechtlichen Aspekt") seien die Beigeladenen nicht in der Lage, Weisungen der GmbH zu verhindern". Hier wäre nämlich für eine Revisionszulassung darzulegen gewesen, dass das LSG einen mit der Rechtsprechung des BSG nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt und insoweit eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt hat, im Ergebnis also der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen hat. Allein der Vortrag einer - vermeintlich - fehlerhaften Anwendung und eines unrichtigen Verständnisses von BSG-Rechtsprechung in ihrem Einzelfall, genügt (wie oben ausgeführt) zur Darlegung einer Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht (zur für die Frage des Vorliegens von Revisionszulassungsgründen unerheblichen unterschiedlichen Beurteilung von Tatsachen vgl insbesondere BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26).

14

3. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist; Prüfungsmaßstab ist insoweit die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung eines Verstoßes gegen Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auch auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen und Umstände darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

15

Die Klägerin rügt insoweit fehlende Feststellungen des LSG zum Verschulden für die Bejahung der Voraussetzungen für Säumniszuschläge und macht in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend; die Entscheidung des LSG zur Rechtmäßigkeit der festgesetzten Säumniszuschläge - sei angesichts ihres Obsiegens in der ersten Instanz - völlig überraschend gewesen.

16

a) Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfGE 25, 137, 140 [BVerfG 15.01.1969 - 2 BvR 326/67]) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt insbesondere vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung mehrerer vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, BVerfGE 84, 188, 190 [BVerfG 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90]; 86, 133, 144 f; 98, 218, 263; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 4 S 23; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 6 RdNr 18 mwN). Andererseits liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn die Problematik bereits Gegenstand von Äußerungen der Beteiligten des Rechtsstreits war (vgl zB BVerfG [Kammer] Beschluss vom 12.7.2006 - BVerfGK 8, 376; vgl auch BSG Beschluss vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 9) oder vom Gericht selbst in das Verfahren eingeführt wurde.

17

Zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verfahrensfehler unter diesem Blickwinkel trägt die Klägerin nicht ausreichend vor, obwohl Anlass dazu bestand, weil schon die Beklagte die festgesetzten Säumniszuschläge in ihrem Beitragsnachforderungsbescheid unter Anführung von sieben Einzelpunkten mit der Kenntnis der für die Klägerin handelnden Personen von der Beitragsleistungspflicht begründete (S 5 des Bescheides vom 18.4.2005) und das LSG - nachdem im von der Beklagten eingeleiteten Berufungsverfahren der Bescheid erneut in vollem Umfang zur tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung stand - in seinen Entscheidungsgründen die Argumente der Beklagten für die Begründung der festgesetzten Säumniszuschläge bestätigt hat (S 23 unter 5. des LSG-Urteils vom 12.2.2014).

18

b) Soweit die Klägerin fehlende bzw fehlerhafte Feststellungen des LSG zum Verschulden für die Festsetzung von Säumniszuschlägen rügt (S 5 f der Beschwerdebegründung), hat sie damit eine unzureichende Sachaufklärung durch das LSG mit Blick auf § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 103 SGG nicht hinreichend dargestellt. Eine solche Rüge muss nämlich folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8).

19

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Denn die im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Klägerin hat - anderes als erforderlich - nicht aufgezeigt, dass sie im Berufungsverfahren einen entsprechenden prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 12.2.2014 zu Protokoll ausdrücklich aufrechterhalten habe. Auch behauptet sie nicht, dass das Berufungsgericht einen solchen Beweisantrag im Urteil wiedergegeben habe (vgl hierzu allgemein BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN, stRspr). Zu einem solchen - zumindest hilfsweise zu stellenden - Beweisantrag hätte auch Anlass bestanden, da die Säumniszuschläge zusammen mit der Beitragsnachforderung in vollem Umfang zur Überprüfung durch das LSG standen (vgl dazu bereits die Ausführungen unter a). Darüber hinaus ist auf § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG hinzuweisen, wonach eine Verletzung der Grundsätze über die freie richterliche Beweiswürdigung (hier: vom LSG nach den Umständen des Falles bejahtes Verschulden) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zulässig gerügt werden kann.

20

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

21

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

22

6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

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