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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.09.2015, Az.: B 13 R 281/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26178
Aktenzeichen: B 13 R 281/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 19.05.2015 - AZ: L 4 R 417/14

SG Dresden - AZ: S 26 R 113/13

BSG, 08.09.2015 - B 13 R 281/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 281/15 B

L 4 R 417/14 (Sächsisches LSG)

S 26 R 113/13 (SG Dresden)

....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .......................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Georg-Schumann-Straße 146, 04159 Leipzig,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. September 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 19.5.2015 hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.9.1963 bis zum 31.8.1965 als Beitragszeit oder sonstige rentenrechtliche Zeit verneint. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Als klärungsbedürftig wirft er folgende Rechtsfrage auf: "Hat der Kläger nach der geltenden Rechtslage, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass seine Behauptung, er habe in der Zeit vom 01.09.1963 bis zum 31.08.1965 während der 9. und 10. Klasse einen Ausbildungsvertrag für die berufliche Grundausbildung der Schüler an den zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen mit dem VEB Waggonbau B. gehabt, als wahr unterstellt wird, infolgedessen er vordergründig Lehrling und nicht Oberschüler war, einen Anspruch darauf, dass diese Zeit entweder als Beitragszeit gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI oder gemäß § 58 Abs. 1 SGB VI als Anrechnungszeit bzw. als beitragsgeminderte Zeit i.S. des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI festgestellt wird?"

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden.

3

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 2.9.2015 nicht.

4

Der Kläger wirft bereits keine abstrakt klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung auf. Denn er will nur bezogen auf seinen spezifischen Fall geklärt wissen, ob (gerade) er einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1.9.1963 bis zum 31.8.1965 als Beitrags-, beitragsgeminderte oder Anrechnungszeit hat. Diese Frage lässt sich nicht verallgemeinernd zur Fortbildung des Rechts beantworten. Damit fehlt es schon an einer grundlegenden Voraussetzung für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

5

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

6

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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