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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.09.2014, Az.: B 1 KR 103/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22292
Aktenzeichen: B 1 KR 103/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 24.06.2014 - AZ: L 4 KR 995/14

SG Freiburg - AZ: S 14 KR 2754/12

BSG, 08.09.2014 - B 1 KR 103/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 103/14 B

L 4 KR 995/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 14 KR 2754/12 (SG Freiburg)

.........................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

DAK-Gesundheit,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. September 2014 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Erstattung von Kosten in Höhe von 6000 Euro für eine im August 2011 in der Türkei durchgeführte prothetische Versorgung von 15 Zähnen mit Kronen und Brücken im Verwaltungsverfahren und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, § 13 Abs 4 bis 6 SGB V finde keine Anwendung, weil die Versorgung mit Zahnersatz nicht in einem EU- oder EWiR-Mitgliedstaat oder der Schweiz erfolgt sei. Die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 S 1 SGB V seien nicht erfüllt, weil die Versorgung mit Zahnersatz im Inland möglich sei. Ein Anspruch nach § 13 Abs 3 S 1 Fall 2 SGB V scheitere daran, dass das in § 55 SGB V vorgesehene Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt worden sei und § 13 Abs 3 S 1 Fall 1 SGB V daran, dass kein Notfall vorgelegen habe. Die Vorgaben des Abkommens zwischen Deutschland und der Türkei über soziale Sicherheit lägen ebenfalls nicht vor (Urteil vom 24.6.2014).

2

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

3

1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers.

4

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist eine Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend macht, muss die Umstände bezeichnen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG und hierzu zB Beschluss vom 10.8.2007 - B 1 KR 58/07 B - Juris RdNr 4 mwN).

5

Die Klägerin legt den Verfahrensmangel der Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nicht hinreichend dar. Sie beruft sich darauf, dass das LSG zur Notfallbehandlung dem durch Zeugeneinvernahme angebotenen Beweis nicht nachgegangen sei und nicht den Kostenanteil für die akute Schmerzbehandlung ermittelt habe. Ihr Vorbringen genügt nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag (zur ausreichenden Wiedergabe nicht protokollierter Beweisanträge in den Urteilsgründen vgl BSG Beschluss vom 23.7.2013 - B 1 KR 84/12 B - RdNr 5 mwN) bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN). Der von der Klägerin gestellte Beweisantrag ist nach ihrem Vortrag schon nicht ohne Weiteres auffindbar. Zudem gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG zur Bezeichnung eines Beweisantrags die Darlegung, dass ein - wie hier die Klägerin - anwaltlich vertretener Beteiligter einen (echten) Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und auch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl zB BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - Juris RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Dass sie noch in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag aufrechterhalten oder neue Beweisanträge gestellt hat, trägt die Klägerin aber nicht vor. Soweit sie dem LSG im Übrigen unterlassene Ermittlungen vorwirft, behauptet sie nicht, überhaupt einen Beweisantrag gestellt zu haben.

6

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann

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