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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.06.2015, Az.: B 13 R 12/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20713
Aktenzeichen: B 13 R 12/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 17.04.2015 - AZ: L 14 R 615/13

SG Detmold - AZ: S 19 R 697/10

BSG, 08.06.2015 - B 13 R 12/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 12/15 S

L 14 R 615/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 19 R 697/10 (SG Detmold)

........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 17.4.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren abgelehnt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23.5.2015 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG "Nichtzulassungsbeschwerde" zum BSG eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die vorgenannte Entscheidung des LSG ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil oder -beschluss) und in § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG angefochten werden. Die in § 177 SGG genannten Ausnahmen liegen hier nicht vor. Die Entscheidung des LSG zur PKH ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht weiter anfechtbar. Die Erteilung von Auskünften zu der Frage, ob sonstige Rechtsbehelfe statthaft sind und mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden können, ist zuvörderst Aufgabe der Rechtsanwältin, die den Kläger im Verfahren vor dem LSG vertritt.

3

Die Beschwerde des Klägers ist mithin in entsprechender Anwendung des § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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