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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.06.2015, Az.: B 13 R 115/15 B
Rente wegen Erwerbsminderung; Darlegung einer Verletzung des § 103 SGG; Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21655
Aktenzeichen: B 13 R 115/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - 11.02.2015 - AZ: L 3 R 429/12

SG Magdeburg - AZ: S 5 R 7/10

BSG, 08.06.2015 - B 13 R 115/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

Zur Darlegung einer Verletzung des § 103 SGG muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten:

(1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist,

(2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen,

(3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und

(4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 115/15 B

L 3 R 429/12 (LSG Sachsen-Anhalt)

S 5 R 7/10 (SG Magdeburg)

..........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Paracelsusstraße 21, 06114 Halle,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Sachsen-Anhalt hat im Urteil vom 11.2.2015 einen Anspruch des im Oktober 1961 geborenen Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil er auch unter Berücksichtigung der bei ihm bestehenden Erkrankungen noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensmangel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 26.5.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat weder eine grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß dargelegt noch einen Verfahrensmangel formgerecht bezeichnet.

4

1. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Weise dargetan (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

6

Das Vorbringen des Klägers wird diesen Erfordernissen nicht gerecht. Er trägt vor, das LSG habe es unter Missachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes unterlassen, ein ergänzendes Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob bei ihm volle oder teilweise Erwerbsminderung bestehe, obwohl er das bereits mit Schriftsatz vom 29.10.2014 beantragt habe. Zur Darlegung des damit gerügten Verfahrensmangels einer Verletzung des § 103 SGG muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

7

Ungeachtet des Umstands, dass das vom Kläger wiedergegebene Beweisbegehren keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag enthält, fehlt hier jeglicher Vortrag dazu, ob er die Forderung nach weiterer Sachaufklärung bei Erteilung bzw Erneuerung seines Einverständnisses zu einer Entscheidung des Berufungsgerichts ohne mündliche Verhandlung aufrechterhalten hat (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 4; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; Senatsbeschluss vom 7.8.2014 - B 13 R 420/13 B - Juris RdNr 14 f). Die Beschwerdebegründung enthält schließlich auch keine näheren Ausführungen dazu, inwiefern die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann.

8

2. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Sache hat der Kläger nicht formgerecht dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

9

Hierfür ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).

10

Die Beschwerdebegründung des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Soweit er die Frage aufwirft, "ob sich unter der Anwendbarkeit des Fremdrentengesetzes eine entsprechende Privilegierung des Klägers ergibt", hat er keine über seinen Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG benannt. Daran fehlt es auch, wenn der Kläger weiterhin meint, es müsse dem Berufungsgericht aufgezeigt werden, wie es mit den von ihm geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines Fibromyalgiesyndroms im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens umzugehen habe. Eine Rechtsfrage zur Auslegung einer konkret bezeichneten Vorschrift des Prozessrechts lässt sich dem nicht entnehmen.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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