Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.04.2016, Az.: B 4 AS 70/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15034
Aktenzeichen: B 4 AS 70/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 29.02.2016 - AZ: L 28 AS 3030/15

SG Berlin - AZ: S 131 AS 5636/15

BSG, 08.04.2016 - B 4 AS 70/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 70/16 B

L 28 AS 3030/15 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 131 AS 5636/15 (SG Berlin)

.........................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Berlin Pankow,

Storkower Straße 133, 10407 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Februar 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wehrt sich gegen die Aufforderung zur Begleichung der durch Bescheid vom 11.9.2009 in der Fassung des Bescheids vom 25.11.2009 bestandskräftig festgestellten Forderung in Höhe von 210,27 Euro einschließlich Mahngebühren. Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 19.11.2015). Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG Berlin-Brandenburg als unzulässig verworfen (Beschluss vom 29.2.2016). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 4.3.2016 zugestellten Beschluss des LSG hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 10.3.2016 die "Kassation der Beschlüsse" und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH beantragt. Ein Erklärungsformular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde ihm mit Schreiben vom 18.3.2016 übersandt; jedoch hat er dieses nicht ausgefüllt zurückgesandt.

2

Der Antrag des Klägers, ihm PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 6.1.2014 (BGBl I 34) vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 4.4.2016 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), hat der Kläger zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt.

3

Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, das Erklärungsformular rechtzeitig einzureichen. Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Hierauf ist der Kläger zudem durch Schreiben des Senats vom 18.3.2016 nochmals hingewiesen worden.

4

Da die Bewilligung von PKH abzulehnen war, entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten sinngemäß eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls hingewiesen.

6

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.