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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.01.2015, Az.: B 3 KR 7/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10177
Aktenzeichen: B 3 KR 7/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 26.09.2014 - AZ: L 1 KR 451/12

SG Berlin - AZ: S 208 KR 2712/08

BSG, 08.01.2015 - B 3 KR 7/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 7/15 B

L 1 KR 451/12 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 208 KR 2712/08 (SG Berlin)

...........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: .............................................. .

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin bezog von der beklagten Krankenkasse Krankengeld bis zum 17.10.2008. Die Fortzahlung des Krankengeldes lehnte die Beklagte ab, weil am 17.10.2008 die Höchstdauer des Bezugs von Krankengeld wegen derselben Krankheit von 546 Tagen innerhalb von drei Jahren erreicht sei (Bescheid vom 22.7.2008, Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008). Trotz teilweise unterschiedlicher Diagnosen in den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gehe es um dieselbe Krankheit, nämlich die seit April 2007 zur Arbeitsunfähigkeit führende depressive Symptomatik.

2

Das SG hat mit Urteil vom 19.9.2012 die Klage auf Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 18.10.2008 bis 11.5.2009 abgewiesen. Der die Berufung der Klägerin zurückweisende Beschluss des LSG vom 26.9.2014 ist der Klägerin am 27.9.2014 zugestellt worden. Mit einem von ihr unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 27.10.2014, das dort am 28.10.2014 eingegangen ist, hat die Klägerin sinngemäß Beschwerde ("Rechtsmittel") gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG eingelegt. Das LSG hat dieses Schreiben zuständigkeitshalber an das BSG weitergeleitet, wo es am 7.11.2014 eingegangen ist.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Klägerin konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf ist sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden. Das Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist im Übrigen auch erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 27.10.2014 endete, und mithin verspätet beim BSG eingegangen (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 3 und 7). Zudem ist die Beschwerde sogar schon beim LSG erst am 28.10.2014 und damit einen Tag nach Fristablauf eingegangen.

4

Ein - ebenfalls dem Vertretungszwang (§ 73 Abs 4 SGG) unterliegender - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist nicht gestellt worden. Den Akten sind auch keine Gründe zu entnehmen, die geeignet wären, die Versäumung der Beschwerdefrist zu entschuldigen. Das in der Beschwerdeschrift vom 27.10.2014 erwähnte "ärztliche Attest vom Oktober 2014" ist - trotz Ankündigung einer "in Kürze" erfolgenden Vorlage - nicht eingereicht worden.

5

Die Verwerfung der weder form- noch fristgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer

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