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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.01.2015, Az.: B 14 AS 2/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10266
Aktenzeichen: B 14 AS 2/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 01.12.2014 - AZ: L 19 AS 1980/14 NZB

SG Köln - AZ: S 28 AS 1111/14

BSG, 08.01.2015 - B 14 AS 2/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 2/15 S

L 19 AS 1980/14 NZB (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 28 AS 1111/14 (SG Köln)

................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Köln,

Pohligstraße 3, 50969 Köln,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2014 - L 19 AS 1980/14 NZB - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. W. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 17.9.2014 wegen der Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat der im Verfahren vor dem LSG bevollmächtigte Vater des Klägers mit Telefax vom 3.1.2015 beim Bundessozialgericht sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. W. beantragt.

2

In der Sache steht dem Kläger PKH nicht zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung). Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 SGG kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde ist unzulässig und ist daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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