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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.06.2016, Az.: B 1 KR 2/16 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18735
Aktenzeichen: B 1 KR 2/16 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 20.01.2016 - AZ: L 4 KR 369/13

SG Augsburg - AZ: S 6 KR 120/13

BSG, 07.06.2016 - B 1 KR 2/16 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 2/16 BH

L 4 KR 369/13 (Bayerisches LSG)

S 6 KR 120/13 (SG Augsburg)

.........................,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

pronova BKK,

Brunckstraße 47, 67063 Ludwigshafen,

Beklagte.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Juni 2016 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Januar 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt die volle, über den Festzuschuss hinausgehende Übernahme von Kosten für eine Spezialzahnbehandlung. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20.1.2016, der Klägerin zugestellt am 13.2.2016).

2

Die Klägerin hat mit einem am 17.2.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 15.2.2016 beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren.

II

3

Die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

4

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2000 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344) und alle nötigen Belege beigefügt werden. Aus dem Erfordernis, dass sich der Inhalt der Erklärung auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen soll, ist abzuleiten, dass grundsätzlich für jede Instanz die Erklärung auf einem gesonderten aktuellen Formular abgegeben werden muss. Eine Bezugnahme auf ein in der Vorinstanz oder in einem parallel anhängigen Verfahren abgegebene Erklärung kann jedoch ausreichend sein, wenn der Antragsteller geltend macht, dass gegenüber der früher abgegebenen Erklärung keine Veränderungen eingetreten sind (vgl Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl 2014, § 117 RdNr 16 mwN). Dies erfordert, dass die in Bezug genommene Erklärung eine Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglicht. Sie muss grundsätzlich die durch das Formular geforderten Angaben enthalten. Der Erklärung müssen gegebenenfalls Belege zum Nachweis der gemachten Angaben beigefügt sein.

5

Diese - erleichterte - Bewilligungsvoraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, den 14.3.2016 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 175 ZPO), zwar PKH beantragt, aber dem BSG die erforderliche Erklärung weder vorgelegt noch die Erklärung durch eine hinreichende Bezugnahme ersetzt.

6

Die Klägerin hat - nach Belehrung des Berichterstatters mit Schreiben vom 18.2.2016 über die Erforderlichkeit der Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - mit Schreiben vom 11.3.2016 bzgl der "PKH-Erklärung" ... "auf andere Verfahren beim BSG ... verwiesen". Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seien gering verändert, sie habe "keine weiteren Einnahmen. Vermögen und Sparbücher sind nicht vorhanden ...". Dem Schreiben war ein Auszug der Rentenberechnung der Deutschen Rentenversicherung vom 2.3.2016 beigefügt. Die Klägerin hatte zuletzt im Verfahren B 1 KR 19/15 S und B 1 KR 20/15 S im Dezember 2015 eine Erklärung vorgelegt. Abgesehen davon, dass es sich bei dieser Erklärung um das außer Kraft getretene, nur bis Ende 2013 gültige Formular gehandelt hatte, waren weder Beträge über Einkünfte und Ausgaben eingetragen noch Belege beigefügt worden. Insbesondere fehlten Nachweise über Wohnkosten (Miete, Heizung und Nebenkosten), Forderungen und Zahlungsverpflichtungen sowie besondere Belastungen oder Bankkonten. Im Formular hatte die Klägerin eine "Erwerbsunfähigkeitsrente ab Oktober 2015" eingetragen. Im vorliegenden Verfahren übersandte die Klägerin nur auszugsweise die Berechnung einer Altersrente. Alleine wegen dieser Änderung wäre schon die Einreichung eines neu ausgefüllten Formulars erforderlich gewesen.

7

Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann

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