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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.05.2015, Az.: B 4 AS 81/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18227
Aktenzeichen: B 4 AS 81/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 09.04.2015 - AZ: L 11 AS 203/15 ER

BSG, 07.05.2015 - B 4 AS 81/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 81/15 S

L 11 AS 203/15 ER (Bayerisches LSG)

S 13 AS 250/15 ER (SG Nürnberg)

.................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Nürnberg-Stadt,

Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. April 2015 - L 11 AS 203/15 ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt in der Berufungsinstanz Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach Rücknahme des Antrags im Termin vom 11.3.2015 vor dem SG Nürnberg. Das Bayerische LSG hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 9.4.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 21.4.2015 gewandt, diverse Rechtsmittel eingelegt und neben einer Vielzahl von Anträgen "Rechtskostenbeihilfe" beantragt.

2

Der Senat wertet das Vorbringen des Antragstellers als Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des LSG sowie als sinngemäß gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren. Dieser Antrag vom 21.4.2015 und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 9.4.2015 seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

3

Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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