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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.05.2015, Az.: B 11 AL 19/15 B
Anspruch auf Insolvenzgeld eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH; Substantiierung einer Divergenzrüge; Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze; Kausalität
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16917
Aktenzeichen: B 11 AL 19/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 27.11.2014 - AZ: L 12 AL 43/12

SG Osnabrück - AZ: S 12 AL 244/07

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG

BSG, 07.05.2015 - B 11 AL 19/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Um den Zulassungsgrund der Divergenz in hinreichender Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits aufzeigen.

2. Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt worden ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Irrtum bei der Anwendung des Rechts im Einzelfall die Entscheidung bestimmt haben.

3. Es ist auch aufzuzeigen, dass das angefochtene Urteil auf der Entscheidung beruht.

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 19/15 B

L 12 AL 43/12 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 12 AL 244/07 (SG Osnabrück)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .......................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt als früherer Fremdgeschäftsführer einer GmbH Insolvenzgeld (Insg) für die Zeit vom 1.12.2006 bis 28.2.2007.

2

Den Antrag des Klägers auf Insg lehnte die Beklagte ab. Die dagegen erhobene Klage und die Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 7.3.2012; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 27.11.2014). Das LSG ist zu der Auffassung gelangt, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH keine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbstständige Tätigkeit gewesen sei.

3

Der Kläger rügt den Zulassungsgrund der Divergenz. Er weist auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei GmbH-Geschäftsführern hin. Das Berufungsgericht sei im angegriffenen Urteil von den Grundzügen dieser Rechtsprechung abgewichen. Insbesondere habe das LSG das in Bezug auf die Arbeitnehmereigenschaft bestehende Regel-Ausnahme-Prinzip verkannt. Das LSG habe "nach zutreffender Wertung ... gerade keine Zweifel an dem Bestehen der Arbeitnehmereigenschaft beim Kläger begründen können".

II

4

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.

5

Um den Zulassungsgrund der Divergenz in hinreichender Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits aufzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt worden ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Irrtum bei der Anwendung des Rechts im Einzelfall die Entscheidung bestimmt haben (BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 9 RdNr 6). Es ist auch aufzuzeigen, dass das angefochtene Urteil auf der Entscheidung beruht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 6). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Der Kläger hat bereits keine abstrakten Rechtssätze in diesem Sinne aus der angefochtenen Entscheidung des LSG benannt. Er führt vielmehr nur aus, das LSG sei zwar auf die Judikatur des BSG eingegangen, habe sie aber "verkannt". Soweit er meint, das LSG habe nicht zu den von ihm vorgenommenen Schlussfolgerungen gelangen dürfen, rügt er letztlich nur die Beweiswürdigung im Einzelfall, die aber selbst im Rahmen des Zulassungsgrunds eines Verfahrensfehlers nicht geltend gemacht werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Schließlich fehlt es gänzlich an einer Darlegung des Sachverhalts, sodass die Entscheidungserheblichkeit weder für das LSG noch in einem späteren Revisionsverfahren schlüssig dargetan ist.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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