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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.04.2016, Az.: B 1 KR 4/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15080
Aktenzeichen: B 1 KR 4/16 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 21.03.2016 - AZ: L 9 KR 552/15

SG Berlin - AZ: S 143 KR 162/15

BSG, 07.04.2016 - B 1 KR 4/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 4/16 S

L 9 KR 552/15 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 143 KR 162/15 (SG Berlin)

...............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

AOK Nordost - Die Gesundheitskasse,

Behlertstraße 33 A, 14467 Potsdam,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. April 2016 durch den Richter Prof. Dr. H a u c k als Vorsitzenden sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2016 - L 9 KR 552/15 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 21.3.2016 den dort anhängigen Rechtsstreit des Klägers gemäß § 153 Abs 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 1.4.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 22.3.2016 Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Hauck
Coseriu
Dr. Estelmann

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