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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.04.2016, Az.: B 13 R 9/16 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15218
Aktenzeichen: B 13 R 9/16 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 22.10.2015 - AZ: L 10 R 1747/15

SG Ulm - AZ: S 4 R 2977/10

BSG, 07.04.2016 - B 13 R 9/16 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 9/16 BH

L 10 R 1747/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 4 R 2977/10 (SG Ulm)

................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. April 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 22.10.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung im Zeitraum Oktober 2008 bis Juni 2009 (anstelle der von der Beklagten ab April 2009 bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und im Hinblick auf die ab Juli 2009 gezahlte Altersrente für schwerbehinderte Menschen) verneint.

2

Der Kläger hat mit Telefax vom 25.11.2015 Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 27.10.2015 zugestellten Urteil des LSG beantragt. Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 30.12.2015 abgelehnt, weil der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 9.12.2015 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt habe.

3

Mit Schreiben vom 12.2.2016 hat der Kläger "Wiedereinsetzung des Rechtsstreits in den vorigen Stand" beantragt. Er sei seit Ende Oktober 2015 ernsthaft erkrankt und deshalb vom 31.10. bis zum 15.11.2015 und erneut vom 27.12.2015 bis zum 15.1.2016 in stationärer Behandlung gewesen. Er habe zwar die Frist für den PKH-Antrag notdürftig einhalten können, dabei aber wegen erheblicher krankheitsbedingter Beeinträchtigungen (Schmerzen und Konzentrationsstörungen) übersehen, dass er auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fristgerecht hätte einreichen müssen. Zum Nachweis hierfür hat er zunächst nur die Entlassungsberichte über die stationären Krankenhausaufenthalte und nach einem Hinweis des Berichterstatters ein Attest seines Hausarztes vom 14.3.2016 vorgelegt. Dieses Attest bescheinigt, dass der Kläger wegen einer zu seinen bestehenden Leiden seit Oktober 2015 hinzugetretenen akuten Niereninsuffizienz stationär habe behandelt werden müssen; es sei "deswegen durchaus vorstellbar", dass er im Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 "nicht im Stande war, seinen Verpflichtungen nachzukommen".

II

4

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sinngemäß als erneuter Antrag auf Bewilligung von PKH für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu würdigen (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 3 f).

5

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

6

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

7

Es kann vorliegend offenbleiben, ob eine fehlende Erfolgsaussicht für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren schon deshalb anzunehmen ist, weil der Kläger bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 27.11.2015 nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um diese Frist trotz fehlender finanzieller Mittel zu wahren, indem er zumindest einen vollständigen Antrag auf PKH stellt. Insoweit bestehen auch unter Berücksichtigung des wenig präzisen Attests des Hausarztes vom 14.3.2016 begründete Zweifel daran, dass der Kläger im Zeitraum kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist so schwer erkrankt war, dass er weder selbst handeln noch einen anderen mit entsprechenden Handlungen beauftragen konnte.

8

Diesen Zweifeln braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn dem Kläger die verspätete Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht entgegengehalten werden könnte, hat die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision jedenfalls auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. In einem solchen Verfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Dass einer dieser Zulassungsgründe hier mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, ist nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

9

Es ist nicht erkennbar, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 S 2 SGG) geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) oder die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Auch ein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann, ist nicht ersichtlich.

10

Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das SG Ulm mit Beschluss vom 20.1.2014 den neben der - bereits dem Grunde nach umstrittenen - Rente wegen voller Erwerbsminderung (bis Juni 2009) mit seiner Klage in objektiver Klagenhäufung (§ 56 SGG) geltend gemachten Anspruch auf höhere Altersrente (ab Juli 2009) unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten abgetrennt und in einem gesonderten Verfahren (S 4 R 216/14) fortgeführt hat. Aus dem Beschluss des BVerfG (Kammer) vom 8.10.2014 ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass eine solche Trennung unstatthaft ist; dort wird lediglich eine Untätigkeit des SG über einen Zeitraum von 30 Monaten gerügt. Die Abtrennung von Streitgegenständen mit umfangreichem Ermittlungsaufwand kann eine zweckmäßige Maßnahme sein, um den Abschluss des Verfahrens hinsichtlich solcher Teile zu beschleunigen, die davon nicht betroffen sind. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern die Entscheidung des LSG über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente inhaltlich auf einer Fortwirkung der Entscheidung des SG über die Abtrennung des Verfahrens zur Altersrente beruhen könnte.

11

Da nach alledem die Bewilligung von PKH abzulehnen ist, entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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