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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.03.2016, Az.: B 13 R 434/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15214
Aktenzeichen: B 13 R 434/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 18.11.2015 - AZ: L 5 R 395/13

SG Reutlingen - AZ: S 6 R 3905/10

BSG, 07.03.2016 - B 13 R 434/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 434/15 B

L 5 R 395/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 6 R 3905/10 (SG Reutlingen)

....................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,

Am Alten Viehmarkt 2, 84028 Landshut,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. März 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.11.2015 einen im Zugunstenverfahren geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.5.1999 hinaus verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG).

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 26.2.2016 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

6

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat schon nicht aufgezeigt, dass er einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe. Ein - wie hier - in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).

7

Es reicht daher nicht aus, lediglich vorzutragen, der Kläger habe erst- und zweitinstanzlich mehrfach Beweis in Form ärztlicher Gutachten und diverser Arztbriefe angeboten, dass eine Erwerbsminderung auch in der Zeit vom 31.5.1999 bis 1.6.2000 vorgelegen habe. Der Kläger zeigt - anders als erforderlich - nicht auf, dass und welche der in der Beschwerdebegründung genannten Anträge er auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18.11.2015 durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten habe. Auch legt er nicht dar, dass das LSG entsprechende Beweisanträge in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben habe.

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

9

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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