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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2016, Az.: B 3 KR 7/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10569
Aktenzeichen: B 3 KR 7/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 16.11.2015 - AZ: L 1 KR 450/15 B ER

SG Berlin - AZ: S 28 KR 101/15 ER

BSG, 07.01.2016 - B 3 KR 7/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 7/15 S

L 1 KR 450/15 B ER (LSG Berlin-Brandenburg)

S 28 KR 101/15 ER (SG Berlin)

...............................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

1. Verband der Ersatzkassen e.V. - vdek,

Askanischer Platz 1, 10963 Berlin,

2. AOK Nordost - Die Gesundheitskasse,

Behlertstraße 33 A, 14467 Potsdam,

3. Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen und Krankenkassenverbände im Land Berlin,

Wilhelmstraße 1, 10963 Berlin,

4. BIG direkt gesund,

Markgrafenstraße 62, 10969 Berlin,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2015 - L 1 KR 450/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2500 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Das SG Berlin hat im Wege einstweiligen Rechtsschutzes (S 28 KR 101/15 ER) dem Antrag des Antragstellers, die bestehende Zulassung für die Heilmittelerbringung in der Praxis N. in vollem Umfang auch bezüglich der neuen Praxis F. für weiterhin gültig zu erklären, nur teilweise entsprochen. Eine Zulassung für besondere Leistungen der Physikalischen Therapie im Sinne des § 17 Abs 2 der Heilmittel-Richtlinie, insbesondere solche der manuellen Therapie, für die der Antragsteller bereits in der zuvor betriebenen Praxis keine persönliche Abrechnungsbefugnis gehabt habe, sowie eine Zulassung zur Beschäftigung von Hilfspersonen hat das SG verneint. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 16.11.2015 (L 1 KR 450/15 B ER) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 9.12.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 5.12.2015 Beschwerde eingelegt.

II

2

Der angefochtene Beschluss des LSG stellt eine abschließende Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dar und ist deshalb gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Im Übrigen können Rechtsmittel beim BSG nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Oppermann

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