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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2016, Az.: B 13 R 425/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10537
Aktenzeichen: B 13 R 425/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 17.11.2015 - AZ: L 4 R 48/15

SG Trier - AZ: S 4 R 77/13

BSG, 07.01.2016 - B 13 R 425/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 425/15 B

L 4 R 48/15 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 4 R 77/13 (SG Trier)

..............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,

Eichendorffstraße 4 - 6, 67346 Speyer,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Januar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit einem selbst unterzeichneten Widerspruchsschreiben vom 30.11.2015 an das LSG Rheinland-Pfalz gegen das Urteil des LSG vom 17.11.2015 (dem Kläger zugestellt am 27.11.2015), mit dem seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Trier vom 14.1.2015 zurückgewiesen wurde. Das vom LSG an das BSG weitergeleitete Schreiben ist sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG auszulegen. Es entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form.

2

Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und mit dem hiesigen Schreiben vom 11.12.2015 hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG).

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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