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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2015, Az.: B 4 AS 322/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10173
Aktenzeichen: B 4 AS 322/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 13.11.2014 - AZ: L 7 AS 5557/14 B ER

SG Frankfurt/Main - AZ: S 9 AS 935/14 ER

BSG, 07.01.2015 - B 4 AS 322/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 322/14 S

L 7 AS 5557/14 B ER (Hessisches LSG)

S 9 AS 935/14 ER (SG Frankfurt am Main)

...........................................................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Hochtaunuskreis,

Ludwig-Erhard-Anlage 1 - 5, 61352 Bad Homburg,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. November 2014 - L 7 AS 5557/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21.5.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.5.2014. Das SG Frankfurt am Main hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben (Beschluss vom 20.6.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat das Hessische LSG als unzulässig verworfen (Beschluss vom 13.11.2014). Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 26.12.2014 ausgeführt, "es werde Revision eingelegt". Der Senat wertet das Schreiben der Antragstellerin als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 13.11.2014.

2

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 13.11.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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