Beschl. v. 07.01.2015, Az.: B 13 R 412/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Mecklenburg-Vorpommern - 21.10.2014 - AZ: L 4 R 249/13
SG Rostock - AZ: S 14 R 540/09
BSG, 07.01.2015 - B 13 R 412/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 412/14 B
L 4 R 249/13 (LSG Mecklenburg-Vorpommern)
S 14 R 540/09 (SG Rostock)
.....................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Nord,
Platanenstraße 43, 17033 Neubrandenburg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.10.2014 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 25.11.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser
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