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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2015, Az.: B 13 R 412/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10174
Aktenzeichen: B 13 R 412/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Mecklenburg-Vorpommern - 21.10.2014 - AZ: L 4 R 249/13

SG Rostock - AZ: S 14 R 540/09

BSG, 07.01.2015 - B 13 R 412/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 412/14 B

L 4 R 249/13 (LSG Mecklenburg-Vorpommern)

S 14 R 540/09 (SG Rostock)

.....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Nord,

Platanenstraße 43, 17033 Neubrandenburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.10.2014 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 25.11.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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