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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.10.2015, Az.: B 8 SO 80/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28236
Aktenzeichen: B 8 SO 80/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 18.06.2015 - AZ: L 5 SO 2/15

SG Mainz - AZ: S 3 SO 137/14

BSG, 06.10.2015 - B 8 SO 80/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 80/15 B

L 5 SO 2/15 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 3 SO 137/14 (SG Mainz)

................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Stadtverwaltung Stadt Worms,

Marktplatz 2, 67547 Worms,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist, ob die vom Kläger am 4.9.2014 erhobene Untätigkeitsklage, gerichtet auf die Bescheidung seines Antrags vom 4.8.2014, zulässig war.

2

Das Sozialgericht Mainz (SG) hat die Untätigkeitsklage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27.11.2014) und zur Begründung ausgeführt, eine solche sei erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Antragstellung zulässig. Auch nachdem der Beklagte über den Antrag des Klägers entschieden hatte (Bescheid vom 25.2.2015) hielt dieser an der Untätigkeitsklage fest. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat daraufhin die Berufung mangels Rechtsschutzbedürfnisses für das Klagebegehren zurückgewiesen (Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 18.6.2015).

3

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Er macht geltend, Anspruch auf die Feststellung einer angemessenen Frist zur Vornahme eines Verwaltungsakts zu haben. Der Beklagte habe erst nach Ablauf von 6 Monaten entschieden. Zudem habe der Beklagte den geltend gemachten Anspruch in der Sache zu Unrecht abgelehnt.

II

4

Der Antrag auf PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich.

5

Der Rechtssache kommt, schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers, aber auch nach Aktenlage, keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der angemessenen Frist zur Vornahme eines Verwaltungsakts beantwortet das Gesetz selbst (§ 88 Abs 1 Satz 1 SGG); diese gilt unabhängig von dem sachlichen Antragsbegehren. Nach Erlass des beantragten Verwaltungsaktes sind zudem keine Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen, die ein Bedürfnis nach der vom Kläger begehrten Feststellung begründen könnten. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Insbesondere ist der Bescheid über die Ablehnung der beanspruchten Leistung in der Sache - und damit auch die Prüfung seiner inhaltlichen Richtigkeit - nicht nach § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens der Untätigkeitsklage geworden, weil Gegenstand des Verfahrens der Untätigkeitsklage nur die Bescheidung schlechthin ist (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 88 RdNr 11 mwN); der Kläger hat seine Klage vor dem LSG auch nicht auf eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage umgestellt (Klageänderung, § 99 SGG).

6

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

7

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem Bundessozialgericht gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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