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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.10.2014, Az.: B 3 KR 16/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24005
Aktenzeichen: B 3 KR 16/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 22.05.2014 - AZ: L 8 KR 308/10

SG Frankfurt/Main - AZ: S 18 KR 285/09

BSG, 06.10.2014 - B 3 KR 16/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 16/14 B

L 8 KR 308/10 (Hessisches LSG)

S 18 KR 285/09 (SG Frankfurt am Main)

.................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..........................................,

gegen

DAK-Gesundheit,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Nachdem die Beklagte für die Versorgung des Klägers mit einem Blindenführhund Kosten in Höhe von 17 100 Euro übernommen hat, ist jetzt noch streitig, ob sie den Kläger von weiteren Kosten hierfür in Höhe von 6641 Euro freizustellen hat.

2

Der im 1949 geborene, seit 1961 erblindete Kläger, der bei der Beklagten krankenversichert ist, war bis zum 13.5.2008 mit einem Blindenführhund aus der Blindenführhundeschule der Biologin Dr. S G versorgt, der dann eingeschläfert werden musste. Daher beantragte er am 10.11.2008 eine erneute Versorgung mit einem Blindenführhund aus dieser Blindenführhundeschule und fügte neben einer ärztlichen Verordnung einen Kostenvoranschlag dieser Blindenführhundeschule in Höhe von 23 751 Euro bei. Die Beklagte, die mit der Führhundeschule Dr. G keinen Vertrag nach § 127 SGB V abgeschlossen hatte, übermittelte dem Kläger eine Liste ihrer Vertragsführhundeschulen mit Stand vom 1.6.2006. Eine Versorgung mit einem Blindenhund der Führhundeschule Dr. G komme nur in Betracht, wenn im Vergleich zu dem von ihr ausgehandelten niedrigsten Vertragspreis in Höhe von 17 100 Euro (Stand: 31.3.2008) keine Mehrkosten entstünden oder der Kläger bereit sei, diese zu tragen. Nachdem darüber keine Einigung erzielt werden konnte, lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab (Bescheid vom 6.2.2009) und wies den dagegen erhoben Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 24.4.2009).

3

In einem vom Kläger geführten einstweiligen Rechtschutzverfahren hat das Hessische LSG die Beklagte vorläufig verpflichtet, neben den seitens der Beklagten bereits zugesagten Kosten in Höhe von 17 100 Euro vorläufig weitere Kosten in Höhe von 6641 Euro für die Anschaffung eines bei der Blindenführhundeschule Dr. G ausgebildeten Führhundes zu übernehmen bzw den Kläger von diesen Kosten freizustellen. Der Kläger wurde daraufhin mit einem Führhund dieser Schule versorgt, mit dem er die Gespannprüfung erfolgreich absolvierte.

4

Im Klageverfahren hat die Beklagte die Zulassung sowie den Vertrag einer ihrer Vertragsführhundeschulen jeweils vom 8.1.2007 aus der dem Kläger übermittelten Liste vorgelegt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteile vom 27.8.2010 und vom 22.5.2014). Das LSG hat ausgeführt, ein Anspruch auf Versorgung durch einen nach § 127 Abs 1 und 2 SGB V vertragslosen Leistungserbringer bestehe nach § 33 Abs 6 Satz 3 SGB V nur bei einem berechtigten Interesse sowie bei ausdrücklichem Ausschluss von Mehrkosten. Für den Fall, dass keine wirksamen Versorgungsverträge existierten, bestehe ebenfalls kein Recht des Versicherten zur unbeschränkten Auswahl eines Hilfsmittelanbieters. Vielmehr könnten die Krankenkassen bei anderen Leistungserbringern Preisangebote einholen. Es handele sich dann nicht um ein Systemversagen, das durch freie Anspruchsbildung ausgeglichen werden könne. Zudem habe die Beklagte dem Kläger eine Liste mit sieben Führhundeschulen übersandt, die über eine Zulassung nach altem Recht verfügten und mit denen die Beklagte Versorgungsverträge abgeschlossen habe. Beispielhaft wurde der von der Beklagten vorgelegte Vertrag einschließlich der Zulassung aufgeführt. Nach der bis zum 31.12.2011 geltenden Übergangsvorschrift des § 126 Abs 2 SGB V seien für Leistungserbringer, die am 31.3.2007 über eine Zulassung nach § 126 SGB V verfügten, die Voraussetzungen nach dessen Abs 1 Satz 2 bis zum 30.6.2010 als erfüllt anzusehen. Schließlich ergäben sich für den Senat keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Fachkompetenz der von der Beklagten benannten Blindenführhundeschulen oder an dem niedrigsten Vertragspreis von 17 100 Euro.

5

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde vom 9.7.2014 wendet sich der Kläger gegen die Entscheidung des LSG, die Revision zum BSG nicht zuzulassen. Er meint, die Revision sei zuzulassen, weil das angefochtene Urteil von der Entscheidung des LSG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. Zudem beruhe das Urteil auf einem Verfahrensmangel, denn das LSG habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht.

II

6

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch § 160 Abs 2 iVm § 160a Abs 2 SGG normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG).

7

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG voraus, dass das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung muss nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, bezeichnet werden.

8

Auf die Abweichung von einer Entscheidung des LSG im einstweiligen Anordnungsverfahren kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden. Eine Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG, von der das angegriffene Urteil des LSG abweicht, ist in der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet worden.

9

2. Der Kläger hat auch keine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt. Soweit dem klägerischen Vorbringen möglicherweise inzident die Rechtsfrage entnommen werden könnte, ob die Regelungen des § 127 Abs 3 und des § 33 Abs 6 SGB V einen Leistungserbringer voraussetzen, der nachgewiesenermaßen den gesetzlichen Vorgaben aus § 126 Abs 1 Satz 2 SGB V entspreche und als Vertragspartner iS des § 127 Abs 5 SGB V in Betracht komme, hat er jedenfalls die grundsätzliche Bedeutung der Frage nicht hinreichend dargelegt.

10

Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage muss aufgezeigt werden, dass die Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden kann, also entscheidungserheblich ist. Das hat der Kläger hier nicht dargelegt.

11

Der Kläger geht selbst davon aus, dass sein Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten nur Erfolg haben kann, wenn die Beklagte ihm keine Hundeschule benennen konnte, deren Leistungsangebot den Maßstäben des § 126 Abs 1 SGB V entspricht. Das hat indessen das LSG auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen verneint, und zu diesem Teil der Entscheidung hat der Kläger keine Grundsatzrüge angebracht. Die von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage würde sich nur stellen, wenn das LSG die vorrangige Frage nach der hinreichenden Qualität der tatsächlich von der Beklagten vertraglich verspflichteten Hundeschulen anders entschieden hätte. Damit ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht dargelegt worden. Das gilt auch im Hinblick auf die auf einzelvertraglicher Basis beruhende Leistung nach § 127 Abs 3 SGB V. Im Kern macht der Kläger geltend, die Qualität der Ausbildung sei bei der von ihm ausgewählten Hundeschule höher als bei allen Schulen, mit denen die Beklagte Verträge abgeschlossen hat, und deshalb könnten die von diesen Anbietern verlangten Preise seinen Leistungsanspruch nicht begrenzen. Welchen Bezug diese einzelfallbezogene Wertung, die im Übrigen derjenigen des LSG nicht entspricht, zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hat, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

12

3. Der Kläger macht auch keinen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) formgerecht geltend. Mit der Rüge, das Hessische LSG habe aufgrund seines Vortrags und seiner Beweisangebote den Sachverhalt weiter erforschen müssen, weist der Kläger auf einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) hin. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann eine Verletzung dieser Verfahrensnorm aber nur darauf gestützt werden, das LSG sei einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Nach dem Sinn der Regelung soll das Übergehen von Beweisanträgen die Revisionsinstanz nur eröffnen, wenn das LSG vor der Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Daher muss nach der Rechtsprechung des BSG ein bereits gestellter Beweisantrag grundsätzlich in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten werden. Ist das nicht geschehen, kann ein vorher zB in einem Schriftsatz gestellter Beweisantrag grundsätzlich nicht im Rahmen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG berücksichtigt werden (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9; SozR 3-1500 § 124 Nr 3; SozR 3-1500 § 160 Nr 29; SozR 3-1500 § 160 Nr 31 sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 18a, 18c mwN). Weitere Voraussetzung ist, dass das LSG dem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

13

Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Kläger die in seinen Schriftsätzen angekündigten Beweisanträge bzw Beweisanregungen in der letzten mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich aufrechterhalten. Zudem hat das LSG ausgeführt, dass nach seiner Rechtsauffassung den Vorgaben des § 126 SGB V durch die Zulassung der Leistungserbringer und durch die Vertragsgestaltung Genüge getan sei. Auf die angeregte Beweiserhebung, ob die Beklagte (darüber hinausgehende) Überprüfungen der Leistungserbringer durchgeführt hat, kam es daher nach der Rechtsauffassung des LSG gar nicht an. Vor diesem Hintergrund legt der Kläger nicht dar, weshalb das LSG "ohne hinreichende Begründung" von einer Beweiserhebung abgesehen haben könnte.

14

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer

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