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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.07.2015, Az.: B 1 KR 49/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20828
Aktenzeichen: B 1 KR 49/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 24.03.2015 - AZ: L 6 KR 175/12

SG Altenburg - AZ: S 5 KR 1271/04

BSG, 06.07.2015 - B 1 KR 49/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 49/15 B

L 6 KR 175/12 (Thüringer LSG)

S 5 KR 1271/04 (SG Altenburg)

1. ...............................................,

2. ...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: ...............................................,

gegen

BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Juli 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der bei der beklagten Krankenkasse versichert gewesene, am 29.2.2004 an den Folgen eines Gehirntumors verstorbene Sohn der Kläger (im Folgenden: Versicherter) wurde wegen des Tumors seit 2002 in Deutschland behandelt (Jena, Krankenhaus Berlin, Krankenhaus Regensburg). Der Versicherte beantragte nach Ausschöpfung der kurativen Möglichkeiten (Tumorresektion, systemische Chemotherapie), die Kosten für eine Therapie mit onkolytischen Viren MTH-68/H des United Cancer Research Institute (Alexandria, Virgina, USA) zu übernehmen (12.5.2003). Der Versicherte reiste hierzu mit den Klägern nach Budapest, wo Dr. B. den in einem Hotel untergebrachten Versicherten ab 14.5.2003 behandelte. Die Kläger setzten danach die Behandlung in Deutschland selbst fort. Sie haben als Sonderrechtsnachfolger des Versicherten Klage auf Kostenerstattung erhoben. Das SG hat die Beklagte zur Zahlung der Kosten der in Ungarn durchgeführten Behandlung verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das LSG hat die zuletzt auf Zahlung von 26 354,47 Euro gerichtete Klage insgesamt abgewiesen: Der Versicherte habe keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 18 SGB V für die in Ungarn durchgeführte Behandlung mit onkolytischen Viren gehabt, weil er entschlossen gewesen sei, die Behandlung durchzuführen und deswegen nicht den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 10.6.2003 abgewartet habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der grundrechtsorientierten Leistungsauslegung ergebe sich kein Anspruch, weil es an hinreichenden Indizien für den Behandlungserfolg gefehlt habe. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 13 Abs 3 SGB V für die Selbstmedikation im Inland, weil das Fertigarzneimittel über keine Zulassung verfügt habe und von keinem Arzt verordnet worden sei (Urteil vom 24.3.2015).

2

Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

3

Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.

4

1. Wer sich - wie hier die Kläger - auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Kläger richten ihr Vorbringen hieran nicht aus.

5

Die Kläger formulieren die Frage,

"ob die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze ausweislich des Beschlusses vom 06.12.2005 analog auf den hiesigen Sachverhalt anzuwenden sind, ... ".

6

Der Senat lässt offen, ob die Kläger damit eine Rechtsfrage hinreichend klar formulieren oder auf eine Tatfrage zielen. Die Frage ist schon nicht über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, sondern allein hierauf zugeschnitten. Die Kläger legen auch deren Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dar. Selbst wenn sie sinngemäß die Frage gestellt hätten, ob generell Versicherte mit einer Erkrankung wie jener des hier betroffenen Versicherten Anspruch auf Kostenerstattung der Behandlung der Tumorerkrankung mit onkolytischen Viren MTH-68/H haben, setzen sie sich schon nicht mit der ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Die Kläger gehen bereits nicht auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur grundrechtsorientierten Leistungsauslegung ein (vgl zB BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr 7 [D-Ribose]; BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr 4 [Tomudex]; BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr 5 [Ilomedin]; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 16 [ICL]; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12 [LITT]; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr 8 [Idebenone]; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr 9 ["Lorenzos Öl"]; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr 15 [ADHS/Methylphenidat]; BSGE 109, 211 = SozR 4-2500 § 31 Nr 19 [BTX/A]; BSG SozR 4-2500 § 18 Nr 8 [Methode Kozijavkin]; BSGE 115, 95 = SozR 4-2500 § 2 Nr 4 [SAA]). Sie legen nicht dar, dass dennoch Klärungsbedarf verblieben ist. Sie beziehen sich lediglich auf eine - hier nicht einschlägige - Entscheidung des erkennenden Senats zur Krankenbehandlung im EU-Ausland (BSGE 104, 1 = SozR 4-2500 § 13 Nr 23), führen jedoch selbst aus, dass das BSG sich der Rechtsprechung des BVerfG zur grundrechtsorientierten Leistungsauslegung angeschlossen habe. Zudem weisen sie darauf hin, dass die Voraussetzungen, unter denen man auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zurückgreifen könne, sämtlich erfüllt seien. Dies gelte auch für den sogenannten Off-Label-Use. Im Kern rügen die Kläger damit lediglich, dass das LSG das materielle Recht auf ihren Fall falsch angewendet habe. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann ein Beschwerdeführer jedoch nicht die Unrichtigkeit der von ihm angegriffenen Entscheidung geltend machen (vgl BSG Beschluss vom 16.8.2010 - B 12 KR 100/09 B - Juris RdNr 4).

7

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Dr. Estelmann

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