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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.05.2015, Az.: B 4 AS 82/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22750
Aktenzeichen: B 4 AS 82/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - L 4 AS 133/15 B ER - 13.04.2015

SG Hamburg - AZ: S 24 AS 868/15 ER

BSG, 06.05.2015 - B 4 AS 82/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 82/15 S

L 4 AS 133/15 B ER (LSG Hamburg)

S 24 AS 868/15 ER (SG Hamburg)

........................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter team.arbeit.hamburg,

Billstraße 82 - 84, 20539 Hamburg,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. April 2015 - L 4 AS 133/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 6.3.2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Hamburg hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 19.3.2015). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Hamburg zurückgewiesen (Beschluss vom 13.4.2015). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 22.4.2015 ausdrücklich "Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision" eingelegt.

2

Der Senat wertet das Schreiben des Antragstellers als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 13.4.2015. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 13.4.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG oder des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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