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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.01.2016, Az.: B 13 R 411/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10186
Aktenzeichen: B 13 R 411/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 21.10.2015 - AZ: L 5 R 4256/13

SG Mannheim - AZ: S 14 R 1948/13

BSG, 06.01.2016 - B 13 R 411/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 411/15 B

L 5 R 4256/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 14 R 1948/13 (SG Mannheim)

...........................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse,

Virchowstraße 30, 67304 Eisenberg.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Januar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. aus W. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.10.2015. Er meint, die angefochtene LSG-Entscheidung leide an "revisionsrechtlich erheblichen Mängeln", die die Zulassung der Revision "erforderlich" machen würden. Zugleich hat er für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus W. - gestellt.

II

2

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.

3

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt hier nicht vor. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 28.12.2015 genügt den Anforderungen nicht, weil keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz oder des Verfahrensmangels ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

Der Kläger gibt - anders als erforderlich - bereits den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt nicht wieder und ermöglicht somit dem Senat nicht einmal, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund seines Vortrags ein Bild über den Streitgegenstand und seine rechtlichen wie tatsächlichen Schwerpunkte zu machen. Die Wiedergabe des der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalts ist aber Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung des Senats über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 23.7.2007 - B 13/4 R 381/06 B - Juris RdNr 8 mwN).

6

Soweit der Kläger meint, das LSG habe die Vorschrift des § 131 Abs 5 SGG "fehlerhaft" ausgelegt und komme deshalb "- zu Unrecht - zu der rechtlichen Wertung", dass das Verfahren vor dem SG an einem wesentlichen Mangel leide, wendet er sich im Kern gegen die - vermeintliche - inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

7

Darüber hinaus rügt der Kläger, das LSG sei in seinem Urteil von "falschen Tatsachen" hinsichtlich seiner Einkünfte ausgegangen. Diese habe er so nicht vorgetragen. Er zeigt jedoch nicht auf, insoweit auch einen entsprechenden Tatbestandsberichtigungsantrag beim LSG gestellt zu haben (vgl § 139, § 153 Abs 1 SGG). Die Tatbestandsberichtigung soll aber verhindern, dass ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts wird (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 139 RdNr 2 mwN). Hat der Kläger einen solchen Antrag beim LSG aber nicht gestellt, kann er nicht erst mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen, sein im Tatbestand enthaltenes tatsächliches Vorbringen sei vom Berufungsgericht nicht zutreffend wiedergegeben worden (vgl Keller, aaO, § 139 RdNr 6; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 139 RdNr 11, jeweils mwN).

8

Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, das LSG habe "einerseits Aufklärungs- und Ermittlungsbedarf" gesehen, aber andererseits "selbst nach Aktenlage" entschieden, eine fehlerhafte Sachaufklärung rügen will, fehlt es ebenfalls an der formgerechten Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 letzter Teils SGG setzt die Sachaufklärungsrüge einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag voraus, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Entsprechende Darlegungen fehlen.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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